OGH 8ObA287/99k; 9ObA8/21y; 8ObA12/23g (RS0113481)

OGH8ObA287/99k; 9ObA8/21y; 8ObA12/23g21.4.2023

Rechtssatz

Die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts stellt keinen absoluten Anfechtungsgrund dar. Es kommt nicht auf die abstrakte, sondern die im Einzelfall zu prüfende objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, an.

Normen

ArbVG §59 Abs1
BBVG §29

8 ObA 287/99kOGH13.04.2000

Veröff: SZ 73/72

9 ObA 8/21yOGH29.04.2021

Vgl

8 ObA 12/23gOGH21.04.2023

Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine solche Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens insbesondere darin gelegen sein, dass wahlberechtigte Personen nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden. (T1)<br/>Beisatz: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Unvollständigkeit der Wählerliste an sich geeignet war, die dort nicht angeführten Arbeitnehmer von einer Wahlbeteiligung abzuhalten, ist damit von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. (T2)<br/>Beisatz: Der Revisionswerber kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer auch dann nicht an der Wahl beteiligt hätten, wenn sie in die Wählerliste aufgenommen worden wären, weil nach der Rechtsprechung schon die objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, ausreicht. (T3)<br/>Anm: Vgl bereits 9 ObA 22/91, 9 ObA 121/05t, 9 ObA 154/21v.

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_008OBA00287_99K0000_002

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