OGH 9ObA33/98p (RS0109392)

OGH9ObA33/98p25.1.2023

Rechtssatz

Umstände, die diesen Ausnahmetatbestand erfüllen, müssen vom Arbeitgeber unverzüglich geltend gemacht werden, weshalb er im Falle der Entlassungsanfechtung verhaltensbedingte Gründe nicht zeitlich unbegrenzt zur Rechtfertigung einer sozialwidrigen Entlassung heranziehen kann.

Normen

ArbVG §105 Abs2 Z2 lita
ArbVG §121 Z3

9 ObA 33/98pOGH25.02.1998
8 ObA 339/99gOGH24.02.2000

Auch; Beisatz: Für die Geltendmachung von Verfehlungen des Arbeitnehmers als die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG rechtfertigender in der Person des Arbeitnehmers gelegener Grund gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz. (T1)

9 ObA 145/02tOGH26.06.2002

Auch; Beis wie T1

9 ObA 70/03iOGH04.06.2003

Auch

9 ObA 109/08gOGH20.08.2008

Beisatz: Hier: Wurde auch eine auf dasselbe Verhalten gestützten Eventualkündigung als zulässig erachtet, wobei sich das einschlägige Verhalten seit der ersten Kündigung nicht geändert hat. (T2)

9 ObA 127/16sOGH29.11.2016

Auch; Beisatz: Eine Eventualkündigung durch den Arbeitgeber während der Dauer des Kündigungsanfechtungsverfahrens iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wird als zulässig angesehen. (T3)

8 ObA 20/22gOGH30.03.2022

Vgl; Beis wie T1

8 ObA 1/23iOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach §121 Z 3 ArbVG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_009OBA00033_98P0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)