OGH 9ObA70/03i

OGH9ObA70/03i4.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der Angestellten der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Ludwig S*****, Angestellter, *****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Hohenstaufengasse 10-12, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2003, GZ 8 Ra 333/02b-46, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Zur Rechtsrüge:

Rechtliche Beurteilung

Auch das Berufungsgericht legt seiner Rechtsauffassung die Rechtsprechung zugrunde, dass die in der Person des Gekündigten gelegenen, eine Kündigung rechtfertigenden Umstände iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG unverzüglich geltend gemacht werden müssen, um für die Interessensabwägung nach § 105 Abs 3 ArbVG herangezogen werden zu können (RIS-Justiz RS0109392). Der Revisionswerber vermag auch nicht darzulegen, warum es nur auf den Zeitpunkt des - zunächst nur intern wirkenden und jederzeit widerruflichen bzw unter Umständen gar nicht in Vollzug zu setzenden - Kündigungsentschlusses ankommen soll, wenn danach noch weitere, dann unverzüglich geltend gemachte Kündigungsgründe hinzutreten. Soweit das Berufungsgericht auch das frühere Verhalten des Nebenintervenienten herangezogen hat, um damit seine gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern grundsätzlich unleidliche Haltung zu unterstreichen, liegt darin genauso eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung wie in der Beurteilung, dass mit der seinerzeitigen Ehrenerklärung der beklagten Partei zwar der Vorwurf ehrenrührigen Verhaltens für die Vergangenheit beseitigt, nicht aber das Gesamtverhalten des Revisionswerbers gebilligt werden sollte. Letztlich stellen sowohl die Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung als auch der in der Person des Gekündigten gelegenen, die betrieblichen Interessen nachteilig berührenden Umstände regelmäßig Fragen des Einzelfalls dar. Auch bezüglich dieser Interessenabwägung ist kein Abweichen des Berufungsgerichtes von der reichlich vorhandenen Judikatur zu erkennen.

Zur angeblichen Mangelhaftigkeit:

Soweit unter diesem Revisionsgrund vom Berufungsgericht angeblich nicht behandelte Rügen geltend gemacht werden, handelt es sich teilweise um die Geltendmachung schon verneinter und somit im Revisionsverfahren nicht mehr anzufechtender Mängel des Verfahrens erster Instanz, teilweise wird versucht, unzulässige Beweisrügen unterzubringen.

Zur angeblichen Aktenwidrigkeit:

Da sich das Berufungsgericht bei Behandlung der einzelnen Punkte der Beweisrüge in der Berufung auch jeweils mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** auseinandergesetzt hat, bezieht sich der Hinweis auf die "nicht gesetzesgemäß ausgeführte" Beweisrüge (S 56 des Berufungsurteils) ganz offensichtlich nur auf Bemängelungen dessen Glaubwürdigkeit betreffend seine frühere Beziehung zur Zeugin V***** (S. 16 f der Berufungsschrift). Da hiezu vom Erstgericht umfangreiche, eindeutige Feststellungen getroffen wurden (AS 273 f), ist tatsächlich nicht ersichtlich, welche erhebliche Bedeutung der Feststellung eines weiteren Gunstbeweises zukommen sollte.

Zusammenfassend gelingt es dem Revisionswerber daher nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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