OGH 4Ob266/97i; 10Ob18/05b; 6Ob167/10t; 6Ob3/23v (RS0108464)

OGH4Ob266/97i; 10Ob18/05b; 6Ob167/10t; 6Ob3/23v25.9.2023

Rechtssatz

Wenn der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften (Grundstücke) überbaut und die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des § 416 ABGB stehen, sind Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen (§ 44 Abs 1 VermG) und wächst die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu.

Normen

ABGB §416
VermG §44 Abs1

4 Ob 266/97iOGH23.09.1997

Veröff: SZ 70/185

10 Ob 18/05bOGH27.09.2005

Auch, Beisatz: Ist die in Anspruch genommene Grundfläche des Nachbarn nur geringwertig, erwirbt selbst ein unredlicher Bauführer Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche. Selbst die Mappengrenze eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks ist in diesem Fall richtig zu stellen; dem Nachbarn stehen keine Beseitigungsansprüche zu. (T1)

6 Ob 167/10tOGH11.10.2010

Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der analogen Anwendung des § 416 ABGB beim Grenzüberbau von Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern gehören. (T2)

6 Ob 3/23vOGH25.09.2023

Beisatz: ähnlich T2 (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970923_OGH0002_0040OB00266_97I0000_001

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