OGH 10ObS2189/96a; 10ObS2349/96f; 10ObS2396/96t; 10ObS2425/96g; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS43/01y; 10ObS242/01p; 10ObS150/01h; 10ObS211/01d; 10ObS51/02a; 10ObS43/02z; 10ObS307/02a; 10ObS251/03i; 10ObS150/04p; 10ObS210/03k; 10ObS188/04a; 10ObS138/09f; 10ObS57/14a; 10ObS76/20d; 10ObS119/21d; 10ObS124/21i; 10ObS9/22d; 10ObS22/22s; 10ObS186/21g; 10ObS75/22k; 10ObS55/23w (RS0106394)

OGH10ObS2189/96a; 10ObS2349/96f; 10ObS2396/96t; 10ObS2425/96g; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS43/01y; 10ObS242/01p; 10ObS150/01h; 10ObS211/01d; 10ObS51/02a; 10ObS43/02z; 10ObS307/02a; 10ObS251/03i; 10ObS150/04p; 10ObS210/03k; 10ObS188/04a; 10ObS138/09f; 10ObS57/14a; 10ObS76/20d; 10ObS119/21d; 10ObS124/21i; 10ObS9/22d; 10ObS22/22s; 10ObS186/21g; 10ObS75/22k; 10ObS55/23w22.6.2023

Rechtssatz

Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. Dabei kann es durchaus zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen kommen (10 ObS 155/87 = SSV-NF 2/42). Lediglich die reformatio in peius ist seit der ASVGNov 1994 ausgeschlossen; dies aber zufolge der ausdrücklich angeordneten Anerkenntniswirkung des bescheidmäßigen Zuspruches. Das Gericht hat die Sache nach allen Richtungen selbständig zu beurteilen, wobei alle Änderungen (auch Gesetzesänderungen) jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen sind.

Normen

ASGG §71
ASGG §87
B-VG Art94
KBGG §50 Abs24

10 ObS 2189/96aOGH05.11.1996
10 ObS 2349/96fOGH13.12.1996

nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. (T1) <br/>Beisatz: Die Erhebung der Klage beseitigt gemäß § 71 Abs 1 ASGG den "angefochtenen" Bescheid des Versicherungsträgers und setzt ein vollkommen neues erstinstanzliches Verfahren in Gang. Das Gericht kann den - durch die Klage außer Kraft getretenen - Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie dies einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde. (T2) Veröff: SZ 69/278

10 ObS 2396/96tOGH13.12.1996

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 2425/96gOGH28.01.1997

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 2474/96pOGH11.02.1997

Nur T1; Beis wie T2

10 ObS 87/97kOGH27.03.1997

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 43/01yOGH28.06.2001

Vgl auch; nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. Das Gericht hat die Sache nach allen Richtungen selbständig zu beurteilen, wobei alle Änderungen (auch Gesetzesänderungen) jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen sind. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/116

10 ObS 242/01pOGH30.07.2001

Auch; nur T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Gesetzesänderung dem Versicherten zum Vorteil oder zum Nachteil gereicht. (T4)

10 ObS 150/01hOGH30.07.2001

Vgl auch; nur T3

10 ObS 211/01dOGH04.09.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Die Wartezeit ist vom Gericht unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids zu prüfen. (T5)

10 ObS 51/02aOGH16.04.2002

Auch; nur T3

10 ObS 43/02zOGH16.04.2002

Auch; nur T3

10 ObS 307/02aOGH22.10.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das gerichtliche Verfahren in Sozialrechtssachen ist kein Rechtsmittelverfahren im Sinne einer Überprüfung des bekämpften Bescheides. (T6)

10 ObS 251/03iOGH02.12.2003

Auch; nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen. (T7)<br/>Beisatz: Durch die Erhebung einer Bescheidklage tritt der angefochtene Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 71 ASGG). Das sozialgerichtliche Verfahren stellt sich als ein eigenes, selbständiges Verfahren dar, in dem über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu entscheiden ist. Dabei kann es durchaus zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen kommen. (T8)

10 ObS 150/04pOGH12.10.2004

Auch; nur T3; Beis wie T4

10 ObS 210/03kOGH13.06.2005

nur T1; Beisatz: Im Bereich der sukzessiven Kompetenz darf die Korrektur einer rechtskräftigen Vorentscheidung nur eine Behörde jenes Vollziehungsbereiches vornehmen, in dem die betroffene Entscheidung ergangen ist. Es darf daher weder der Sozialversicherungsträger in die Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung eingreifen noch darf das Arbeits- und Sozialgericht rechtskräftige Bescheide des Sozialversicherungsträgers korrigieren. (T9)

10 ObS 188/04aOGH07.03.2006

nur T1; Veröff: SZ 2006/31

10 ObS 138/09fOGH29.09.2009

nur T1

10 ObS 57/14aOGH19.05.2014

Vgl; Beis wie T2

10 ObS 76/20dOGH28.07.2020

Vgl; nur T3

10 ObS 119/21dOGH19.10.2021

Vgl; Beisatz: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – auch nach Inkrafttreten des neu geschaffenen § 50 Abs 24 KBGG – die Beurteilung der Frage, ob der von der beklagten Partei geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze – bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz – zu Recht besteht. Die Rechtsansicht, dass sich das sozialgerichtliche Verfahren auf die Frage der Versäumung der in § 50 Abs 24 geregelten Zweimonatsfrist im Verwaltungsverfahren zu beschränken habe, liefe auf eine – nicht gegebene – partielle Bindung der Gerichte an Teilergebnisse des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hinaus (vgl RS0085839). (T10)

10 ObS 124/21iOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T10

10 ObS 9/22dOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T10

10 ObS 22/22sOGH20.04.2022

Vgl; Beis nur wie T10

10 ObS 186/21gOGH20.04.2022

Vgl

10 ObS 75/22kOGH21.06.2022

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens stehen daher auch einer Berücksichtigung der Rücknahme der – vor dem Krankenversicherungsträger abgegebenen und im Gerichtsverfahren wiederholten – Zuordnungserklärung nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG nicht entgegen. (T11)

10 ObS 55/23wOGH22.06.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02189_96A0000_001

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