OGH 4Ob2288/96s (RS0106454)

OGH4Ob2288/96s2.2.2023

Rechtssatz

Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben; insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot.

Normen

AußStrG §10 A
AußStrG §10 B
AußStrG §19 Abs1
AußStrG 2005 §110
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

4 Ob 2288/96sOGH15.10.1996
4 Ob 2378/96aOGH17.12.1996

nur: Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. (T1)

2 Ob 8/10fOGH17.02.2010

Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann der Rückgabepflichtige unterlassene Einwendungen aus dem Titelverfahren nicht nachholen. (T2)<br/>Beisatz: Daher kann im Vollstreckungsverfahren nicht neuerlich das Vorliegen angemessener Vorkehrungen zum Schutz des Kindes im Sinn von Art 11 Abs 4 EuEheVO als Teil des Hauptverfahrens geprüft werden, zumal es bei Vorliegen eines Rückführungshindernisses iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ und Fehlen nachgewiesener Vorkehrungen ohnedies zur Abweisung des Rückgabeantrags im Hauptverfahren hätte kommen müssen. (T3)<br/>Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann lediglich in Ausnahmefällen dann ein Vollzug unterbleiben, wenn nach der Anordnung der Rückführung und vor Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen neue Umstände eingetreten sind, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würden und nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden können. (T4)

4 Ob 58/10yOGH20.04.2010

Vgl auch

1 Ob 178/10yOGH20.10.2010

Auch; nur: Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben. (T5)

1 Ob 194/10aOGH23.11.2010

Auch; nur T5; Beis wie T4

6 Ob 86/13kOGH08.05.2013

Beisatz: Es widerspricht dabei dem Beschleunigungsgebot, die Rückführung dadurch zu verzögern oder möglicherweise letztlich zu verhindern, dass über Aufschiebungs- beziehungsweise Aussetzungsanträge nicht entschieden wird. (T6)

6 Ob 134/13vOGH28.08.2013

Vgl; Beisatz: Anhaltspunkte für die Auffassung, geänderte Verhältnisse im Sinn der dargestellten Rechtsprechung könnten auch solche sein, die zwar vor Anordnung der Rückführung entstanden, erst danach jedoch erkannt worden seien, finden sich weder in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch in jener des EuGH. (T7)

6 Ob 113/14gOGH30.07.2014

Auch; nur T1

6 Ob 13/23iOGH02.02.2023

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu T5: Dies allerdings nur insofern, als zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen (genauer: der Anordnung der Vollstreckung) eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, aufgrund derer die Vollstreckung (nun) mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre und wenn die Gefährdung auch nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden kann. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02288_96S0000_001

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