OGH 8ObA2216/96g; 8ObA167/02w; 9ObA102/03w; 9ObA121/08x; 9ObA117/11p; 9ObA104/11a; 9ObA136/14m; 9ObA32/16w; 8ObA26/16f; 9ObA74/17y; 9ObA9/18s; 9ObA121/19p; 9ObA83/20a; 1Ob82/23z (RS0102995)

OGH8ObA2216/96g; 8ObA167/02w; 9ObA102/03w; 9ObA121/08x; 9ObA117/11p; 9ObA104/11a; 9ObA136/14m; 9ObA32/16w; 8ObA26/16f; 9ObA74/17y; 9ObA9/18s; 9ObA121/19p; 9ObA83/20a; 1Ob82/23z23.10.2023

Rechtssatz

Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. § 48 ASGG.

Normen

AZG §11

8 ObA 2216/96gOGH29.08.1996
8 ObA 167/02wOGH20.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinne des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. (T1)

9 ObA 102/03wOGH17.03.2004

Beis wie T1; Beisatz: Somit können Unterbrechungen, die sich aus dem Arbeitsablauf ergeben (zum Beispiel Wartezeiten von Verkaufspersonal, Beförderungszeiten, Maschinenausfall etc) nicht als Ruhepausen gewertet werden. (T2)

9 ObA 121/08xOGH30.09.2009

Auch; Beisatz: Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeitszeit zum Zweck der Erholung der Arbeitnehmer. Aus dem Wortlaut („unterbrechen") und dem Zweck der Regelung folgt, dass eine Ruhepause nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsleistung befreit ist und die Zeit nach eigenem Gutdünken verwenden kann. (T3)

9 ObA 117/11pOGH27.02.2012

Auch; Auch Beis wie T1

9 ObA 104/11aOGH30.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Eine Ruhepause ist nach allgemeinem Verständnis nicht Arbeitszeit, sondern unbezahlte Freizeit; hinsichtlich der Bezahlung kann jedoch zugunsten der Arbeitnehmer Günstigeres vereinbart werden. (T4)

9 ObA 136/14mOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

9 ObA 32/16wOGH21.04.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

8 ObA 26/16fOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T1

9 ObA 74/17yOGH27.09.2017

Vgl auch; Beis wie T4

9 ObA 9/18sOGH30.01.2018

Auch; Beis wie T1

9 ObA 121/19pOGH25.05.2020

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen § 19d Abs 6 AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs 2 GlBG dar. (T5)<br/>

9 ObA 83/20aOGH27.05.2021

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Entgeltlichkeit von Zeiten der Arbeitsunterbrechung im Rahmen des Kollektivvertrags für private Autobusbetriebe. (T6)

1 Ob 82/23zOGH23.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T7)<br/>Anm: Vgl RS0134543

Dokumentnummer

JJR_19960829_OGH0002_008OBA02216_96G0000_002

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