Normen
8 ObA 2216/96g | OGH | 29.08.1996 |
8 ObA 167/02w | OGH | 20.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinne des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. (T1) |
9 ObA 102/03w | OGH | 17.03.2004 |
Beis wie T1; Beisatz: Somit können Unterbrechungen, die sich aus dem Arbeitsablauf ergeben (zum Beispiel Wartezeiten von Verkaufspersonal, Beförderungszeiten, Maschinenausfall etc) nicht als Ruhepausen gewertet werden. (T2) |
9 ObA 121/08x | OGH | 30.09.2009 |
Auch; Beisatz: Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeitszeit zum Zweck der Erholung der Arbeitnehmer. Aus dem Wortlaut („unterbrechen") und dem Zweck der Regelung folgt, dass eine Ruhepause nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsleistung befreit ist und die Zeit nach eigenem Gutdünken verwenden kann. (T3) |
9 ObA 117/11p | OGH | 27.02.2012 |
Auch; Auch Beis wie T1 |
9 ObA 104/11a | OGH | 30.01.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Ruhepause ist nach allgemeinem Verständnis nicht Arbeitszeit, sondern unbezahlte Freizeit; hinsichtlich der Bezahlung kann jedoch zugunsten der Arbeitnehmer Günstigeres vereinbart werden. (T4) |
9 ObA 136/14m | OGH | 29.01.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 |
9 ObA 32/16w | OGH | 21.04.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 |
8 ObA 26/16f | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Beis wie T1 |
9 ObA 74/17y | OGH | 27.09.2017 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
9 ObA 9/18s | OGH | 30.01.2018 |
Auch; Beis wie T1 |
9 ObA 121/19p | OGH | 25.05.2020 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen § 19d Abs 6 AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs 2 GlBG dar. (T5)<br/> |
9 ObA 83/20a | OGH | 27.05.2021 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Entgeltlichkeit von Zeiten der Arbeitsunterbrechung im Rahmen des Kollektivvertrags für private Autobusbetriebe. (T6) |
1 Ob 82/23z | OGH | 23.10.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T7)<br/>Anm: Vgl RS0134543 |
Dokumentnummer
JJR_19960829_OGH0002_008OBA02216_96G0000_002
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