OGH 1Ob1739/95; 1Ob2226/96a; 2Ob48/98t; 9ObA39/98w; 10Ob337/98a; 7Ob295/01k; 8Ob79/08p; 3Ob49/10t; 8Ob6/10f; 3Ob142/11w; 4Ob185/12b; 10Ob7/13x; 9ObA19/17k; 5Ob180/20m; 10ObS102/23g (RS0102058)

OGH1Ob1739/95; 1Ob2226/96a; 2Ob48/98t; 9ObA39/98w; 10Ob337/98a; 7Ob295/01k; 8Ob79/08p; 3Ob49/10t; 8Ob6/10f; 3Ob142/11w; 4Ob185/12b; 10Ob7/13x; 9ObA19/17k; 5Ob180/20m; 10ObS102/23g28.9.2023

Rechtssatz

Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO, sondern nach § 521 ZPO.

Normen

ZPO §235 A
ZPO §521
ZPO §528 K

1 Ob 1739/95OGH30.01.1996
1 Ob 2226/96aOGH03.10.1996

Auch

2 Ob 48/98tOGH12.02.1998

Auch

9 ObA 39/98wOGH08.07.1998

nur: Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO. (T1); Beisatz: Sondern nach § 47 ASGG, wonach die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. (T2)

10 Ob 337/98aOGH24.11.1998

Auch

7 Ob 295/01kOGH07.12.2001

Auch

8 Ob 79/08pOGH10.07.2008

Auch; Beisatz: Über ein Rechtsmittel gegen die Zulassung (oder Nichtzulassung) einer Klageänderung entscheidet die zweiteInstanz funktionell immer als Rekursgericht; dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht die Klageänderung durch eine Sachentscheidung über die geänderte Klage ohne formellen Beschluss (implizite) zuließ und dies von der zweiten Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Sachentscheidung überprüft wurde. Die Anfechtbarkeit richtet sich nicht nach § 519 ZPO. (T3)

3 Ob 49/10tOGH26.05.2010

Auch

8 Ob 6/10fOGH21.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T4); Veröff: SZ 2010/160

3 Ob 142/11wOGH12.10.2011

Vgl; Beisatz: Die zweite Instanz entscheidet über Rechtsmittel betreffend die Berichtigung der Parteienbezeichnung oder die Zulassung einer Klagsänderung funktionell immer als Rekursgericht, weswegen sich die Anfechtbarkeit nach § 528 ZPO richtet. (T5)

4 Ob 185/12bOGH28.11.2012

Vgl; Beisatz: In Schiedsverfahren (hier: § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste. (T6)

10 Ob 7/13xOGH19.03.2013

Beis wie T4

9 ObA 19/17kOGH24.03.2017

Beis wie T4

5 Ob 180/20mOGH22.10.2020
10 ObS 102/23gOGH28.09.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB01739_9500000_001

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