OGH 7Ob295/01k

OGH7Ob295/01k7.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde N*****, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Herta R*****, und 2.) Wendelin R*****, beide vertreten durch Dr. Wolfang Blum und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen (eingeschränkt) S 767.419,40 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. September 2001, GZ 1 R 181/01d-29, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Juli 2001, GZ 8 Cg 172/00x-26, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstbeklagten wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der (ohne Freistellung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstatteten) Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht ließ mit Beschluss vom 20. 7. 2001 eine Klageänderung, die darin gelegen sei, dass die klagende Partei gegenüber der Erstbeklagten einen weiteren Klagsgrund vorgebracht habe, nicht zu.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos aufhob und "die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwies", wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs (mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO) nicht zulässig sei. Das betreffende Vorbringen der Klägerin sei nur eine schlüssige Begründung der Klagsforderung gegenüber der Erstbeklagten und stelle keinen neuen Klagsgrund und daher auch keine Klageänderung dar.

Rechtliche Beurteilung

Diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wurde der Erstbeklagten am 11. 10. 2001 zugestellt. Ihr am 8. 11. 2001 überreichter außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher verspätet:

Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht nicht zugelassenen Klageänderung wird das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht tätig (vgl Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 1241); die Anfechtung richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO, sondern nach § 528 ZPO, die Rechtsmittelfrist nach § 521 ZPO (5 Ob 558/93, HS 25.794; RIS-Justiz RS0102058). Gemäß § 521 Abs 1 erster Satz ZPO beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage und nur dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a ZPO), vier Wochen. Nach stRsp gehört die Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung nicht zu den in § 521a ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zulässt (RIS-Justiz RS004401; RS0038884 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 88/00t und 6 Ob 36/00p).

Die Rechtsmittelfrist betreffend die Entscheidung über eine Klageänderung beträgt also vierzehn Tage. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstbeklagten wurde erst nach Ablauf dieser Frist beim Erstgericht überreicht und ist deshalb verspätet.

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