Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt als Mittel zur Willensbeugung jede Art von Gewalt (im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist (hier: Festhalten am Arm).
11 Os 69/98 | OGH | 25.08.1998 |
Auch; nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt als Mittel zur Willensbeugung jede Art von Gewalt (im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist. (T1)<br/>Beisatz: Es genügt daher, dass tätergewollt gerade der aufgewendete Krafteinsatz das Opfer zur Abstandnahme von seinem dem Täterverhalten entgegenstehenden Bestreben motiviert und solcherart kausal zur Realisierung des Tätervorhabens führt. (T2) |
15 Os 20/09v | OGH | 18.03.2009 |
nur: Zur Erfüllung des Gewaltbegriffs ist eine besondere Intensität der Kraftanwendung nicht nötig. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_0140OS00121_9500000_001