OGH 8Ob509/95; 6Ob643/95; 4Ob517/96; 1Ob2383/96i; 10Ob31/97z; 7Ob101/99z; 1Ob86/00d; 7Ob187/05h; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 2Ob58/14i; 9Ob72/15a; 4Ob242/16s; 8Ob3/18a; 4Ob142/18p; 4Ob153/23p (RS0047543)

OGH8Ob509/95; 6Ob643/95; 4Ob517/96; 1Ob2383/96i; 10Ob31/97z; 7Ob101/99z; 1Ob86/00d; 7Ob187/05h; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 2Ob58/14i; 9Ob72/15a; 4Ob242/16s; 8Ob3/18a; 4Ob142/18p; 4Ob153/23p17.10.2023

Rechtssatz

Der Unterhalt hat sich auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Ist eine weitere Belastung des Unterhaltspflichtigen nicht mehr zumutbar, kann ihm ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag zur Finanzierung einer Sprachwoche im Ausland nicht aufgelastet werden, zumal keine Verpflichtung des Minderjährigen bestand, an dieser Projektwoche teilzunehmen.

Normen

ABGB §140 Be
SchUG §13 Abs3

8 Ob 509/95OGH20.04.1995
6 Ob 643/95OGH21.12.1995

nur: Der Unterhalt hat sich auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. (T1)

4 Ob 517/96OGH26.02.1996

nur T1; Beisatz: Die Teilnahme an einem Maturavorbereitungskurs ist zur Sicherung des Schulabschlusses jedenfalls angezeigt. Die Kosten für einen solchen Kurs stellen einen Sonderbedarf dar. (T2)

1 Ob 2383/96iOGH18.03.1997

Auch; nur T1

10 Ob 31/97zOGH11.02.1997

nur T1

7 Ob 101/99zOGH09.06.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt (EFSlg 67.737; ÖA 1994, 99 U94 ua), ist nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig. (T3)

1 Ob 86/00dOGH28.04.2000

nur T1; Beisatz Hier: Schulschiwoche. (T4) <br/>Beis wie T3

7 Ob 187/05hOGH21.12.2005

nur T1

1 Ob 150/08bOGH21.10.2008

nur T1

5 Ob 116/09hOGH07.07.2009

nur Ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringes des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T5)

8 Ob 53/09sOGH30.07.2009

Auch; nur T1; Beis wie T3

2 Ob 58/14iOGH09.04.2015

nur T1

9 Ob 72/15aOGH21.12.2015

Auch; nur T1

4 Ob 242/16sOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Die Deckung eines existenziellen Sonderbedarfs ist in der Regel eher zumutbar als sonstige Ausgaben. (T6)

8 Ob 3/18aOGH23.03.2018

Auch; nur T1

4 Ob 142/18pOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T3

4 Ob 153/23pOGH17.10.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19950420_OGH0002_0080OB00509_9500000_001

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