OGH 8Ob509/95

OGH8Ob509/9520.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. Thomas F*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk, 1200 Wien, Am Spitz 1, wegen Unterhalt, infolge ao. Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 13.Dezember 1994, GZ 44 R 974, 975/94-77, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 3.November 1994, GZ 1 P 32/90-69, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Strittig ist im Revisionsrekursverfahren lediglich, ob ein Minderjähriger einen Unterhaltsanspruch aus Sonderbedarf für die Teilnahme an einer Projektwoche (Intensivsprachwoche im Ausland) unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen hat.

Das Rekursgericht hat dies verneint und den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen. Es verwies darauf, daß hier die Prozentkomponente bereits voll ausgeschöpft und die Leistungsfähigkeit des Vaters erschöpft sei, und meinte, daß es sich dabei nicht um einen existenznotwendigen Individualbedarf handle, der auch die Unterschreitung der genannten Grenzen zuließe. § 13 Abs 3 SchUG verpflichte den Schüler nicht zur Teilnahme an Schulveranstaltungen, wenn diese mit einer Nächtigung außerhalb des Wohnorts verbunden sei, sodaß eine Nichtteilnahme wegen beengter finanzieller Verhältnisse jedenfalls gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag, den Vater zur Zahlung eines einmaligen Unterhaltsbedarfs in Höhe von S 3.000 zu verpflichten. Er meint, er sei zur Teilnahme an der Projektwoche verpflichtet gewesen, weil nach der (angeblichen) Auskunft des Stadtschulrates nur religiöse oder gesundheitliche, nicht jedoch finanzielle Gründe die Nichtteilnahme entschuldigten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zwar zulässig, weil zur Teilnahmeverpflichtung nach § 13 Abs 3 SchUG oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.

Es trifft zwar zu, daß Kosten für der wirksamen Vertiefung von Sprachkenntnissen dienenden Veranstaltungen dem Unterhaltsschuldner als Sonderbedarf überbürdet werden können, wenn die Teilnahme zur Sicherung des Schulabschlusses angezeigt erscheint (SZ 63/81). Jedoch hat sich - insbesondere bei einem nicht existenznotwendigen Individualbedarf wie dem vorliegenden - der Unterhalt auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Diesem muß ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (7 Ob 579/90 ua; zuletzt 2 Ob 514/94). Im vorliegenden Fall war - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - eine weitere finanzielle Belastung des Vaters nicht mehr zumutbar und kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Minderjährige zur Teilnahme an der Projektwoche verpflichtet gewesen wäre.

§ 13 Abs 3 SchUG ist nicht zu entnehmen, daß Schüler nur aus bestimmten Gründen nicht zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet sind, wenn diese mit einer Nächtigung außerhalb des Wohnorts verbunden ist. Sie sind nach dieser Bestimmung hiezu überhaupt nicht verpflichtet, sondern haben nach Möglichkeit an einem Ersatzunterricht in einer anderen Klasse teilzunehmen.

Hieraus folgt, daß die obsorgeberechtigte Mutter aufgrund der ihr bekannten finanziellen Beengtheit die Teilnahme ihres Sohnes an dieser Schulveranstaltung jedenfalls hätte ablehnen dürfen, sodaß der Vater nicht verpflichtet werden kann, zur Finanzierung dieser Sprachwoche im Ausland einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten (vgl auch VO BMUuK BGBl 369/1974 idF BGBl 1978/234 und 270, Anlage F betreffend Schüleraustausch, aus der auch eindeutig zu entnehmen ist, daß an einem solchen nicht alle Schülerteilnehmen müssen).

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