OGH 14Os22/95; 13Os34/01; 14Os148/00; 11Os173/01; 11Os83/02; 14Os110/04; 12Os51/06a; 14Os22/08d; 13Os71/08b; 13Os43/09m; 12Os69/11f; 14Os7/12d; 11Os59/14g; 13Os21/14h; 14Os116/15p; 12Os12/17g; 14Os101/16h; 13Os127/16z (RS0089670)

OGH14Os22/95; 13Os34/01; 14Os148/00; 11Os173/01; 11Os83/02; 14Os110/04; 12Os51/06a; 14Os22/08d; 13Os71/08b; 13Os43/09m; 12Os69/11f; 14Os7/12d; 11Os59/14g; 13Os21/14h; 14Os116/15p; 12Os12/17g; 14Os101/16h; 13Os127/16z15.11.2023

Rechtssatz

Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (§ 12 StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt daher nicht; noch viel weniger die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt. Die Gewerbsmäßigkeit belastet immer nur denjenigen, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt. Für dieses Ergebnis ist es gleichgültig, ob man die Gewerbsmäßigkeit dem Unrechtstatbestand oder der Schuld zurechnet. Im ersten Fall fehlt es in Ansehung des nicht auf eigene Einnahmen abzielenden Täters an einem subjektiven (Unrechtstatbestandsmerkmal) Tatbestandsmerkmal, im anderen ist ihm die Gewerbsmäßigkeit mangels eines ihn insoweit treffenden Schuldvorwurfes zufolge § 13 StGB nicht zuzurechnen, weshalb dieser Meinungsstreit für die Frage der Gewerbsmäßigkeit bei Mehrbeteiligung ohne jede Bedeutung ist. Die nur auf Sonderdelikte zugeschnittene Zurechnungsregel des § 14 StGB kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Geltung, weil gewerbsmäßiges Handeln weder eine persönliche Eigenschaft noch ein besonderes persönliches Verhältnis des Täters darstellt, worunter nämlich nur solche Eigenschaften und Verhältnisse zu verstehen sind, die in seiner Person unabhängig vom Tatgeschehen vorliegen. Deliktstypisch vorausgesetzte bestimmte Motive oder Gesinnungen des Täters bei der Tat fallen nicht darunter.

Normen

StGB §13
StGB §14 D
StGB §70

14 Os 22/95OGH10.03.1995
13 Os 34/01OGH26.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T1)

14 Os 148/00OGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei unter anderem dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinn des § 70 StGB hängt dagegen nicht von einer bestimmten Subjektqualität des Täters, sondern nur davon ab, dass er die Voraussetzungen des § 70 StGB in seiner Person erfüllt. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T2)

11 Os 173/01OGH15.01.2002

Vgl auch

11 Os 83/02OGH13.08.2002

nur: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, genügt daher nicht; noch viel weniger die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt. Die Gewerbsmäßigkeit belastet immer nur denjenigen, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt. (T3)

14 Os 110/04OGH14.09.2004

Auch; nur T3

12 Os 51/06aOGH01.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßig handelt ein Täter nur dann, wenn er beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung für sich selbst ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Ging seine Absicht (hier: Arzt) aber dahin, seinen Patienten den Selbstbehalt zu ersparen, strebte er nur die Bereicherung eines Dritten an, handelte damit aber nicht gewerbsmäßig. (T4)

14 Os 22/08dOGH15.04.2008

nur: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (§ 12 StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt daher nicht. (T5); Beisatz: Ob der Täter lediglich eine durch die Taten unmittelbar bewirkte Vermehrung des Vermögens eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T6)

13 Os 71/08bOGH27.08.2008

Vgl; Beisatz: Beteiligung an gewerbsmäßigem Handeln anderer reicht nicht (WK-StGB - 2 § 70 Rz 19). (T7)

13 Os 43/09mOGH18.06.2009

Vgl auch

12 Os 69/11fOGH05.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

14 Os 7/12dOGH06.03.2012

Vgl; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) verlangt die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame Einkommensquelle zu erschließen. Die Bereicherung eines Dritten genügt nicht. (T8)

11 Os 59/14gOGH26.08.2014

Auch

13 Os 21/14hOGH25.02.2015

Vgl

14 Os 116/15pOGH15.12.2015

Auch

12 Os 12/17gOGH02.03.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6

14 Os 101/16hOGH04.04.2017

Auch

13 Os 127/16zOGH28.06.2017

Auch

15 Os 34/21wOGH26.05.2021

Vgl

14 Os 115/21zOGH18.01.2022

Vgl

12 Os 113/21sOGH13.12.2021

Vgl

14 Os 27/22kOGH29.03.2022

Vgl

15 Os 2/23tOGH08.03.2023

vgl; Beisatz: Hier nur: Der Beitragstäter muss in der Absicht (§ 5 Abs 1 StGB) handeln, sich selbst ein den gesetzlichen Kriterien (vgl § 70 Abs 1 und 2 StGB) entsprechendes Einkommen zu verschaffen. Bloßes Wissen um das gewerbsmäßige Handeln des unmittelbaren Täters oder ein Anstreben von dessen Bereicherung genügt nicht. (T9)

13 Os 71/23zOGH15.11.2023

vgl; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19950310_OGH0002_0140OS00022_9500000_001