OGH 1Ob622/94 (RS0041394)

OGH1Ob622/9421.11.2023

Rechtssatz

Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. Die Unterscheidung der Wertpapiere danach, ob der Papierinhaber den Nachweis seiner materiellen Berechtigung zu erbringen hat, lässt bei Ausklammerung der Orderpapiere keinen Mischtyp zu: Entweder ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, dann handelt es sich um ein Inhaberpapier, oder der Papierinhaber muss seine materielle Berechtigung nachweisen, dann liegt eben ein Rektapapier vor.

Normen

ABGB §371 B
ABGB §1393 Satz2 D
ABGB §1393 Satz3 D
KWG 1979 §18
BWG §31
BWG §32 Abs4

1 Ob 622/94OGH27.02.1995

Veröff: SZ 68/44

1 Ob 2309/96gOGH18.03.1997

Auch; nur: Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. (T1) <br/>Beisatz: Die Bank war (Rechtslage nach § 18 Abs 8 KWG) bei nicht vinkulierten, auf Überbringer lautenden Sparurkunden verpflichtet, an den Inhaber der Sparurkunde bloß aufgrund des Papiers zu zahlen. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/46

7 Ob 128/04fOGH17.11.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch nach § 32 Abs 4 BWG. (T3)<br/>Beisatz: Für den Fall der Ausstellung einer sogenannten Lugurkunde (dh es wurde von Anbeginn keine Forderung verbrieft, weil keine Einlage erfolgte) steht der Bank bei Vorlage der Sparurkunde der Einwand, dass überhaupt kein Spareinlagevertrag abgeschlossen wurde, zu. (T4)

8 Ob 19/04hOGH28.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Bei Inhaberschuldverschreibungen verbrieft nun allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrages und lautet auf Inhaber. (T5)<br/>Beisatz: Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt. (T6)

1 Ob 173/14vOGH22.10.2014

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Nebst dem Besitz ist für die Berechtigung des Gläubigers kein anderer Beweis erforderlich. Jeder Besitzer gilt daher als Gläubiger, das Papier ist ein ausreichendes Beweismittel für die Berechtigung. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Teilschuldverschreibungen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2014/96

2 Ob 103/15hOGH25.05.2016

Auch

3 Ob 23/20hOGH02.09.2020

Beisatz wie T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/75

6 Ob 13/21mOGH18.02.2021

nur T1; Beisatz: Bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch Erben ist bei Kleinbetragssparbüchern der Nachweis erforderlich, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 Kraftloserklärungsgesetz verfügte. (T9)

10 Ob 43/23fOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Ist ein Nachweis der materiellen Berechtigung des Papierinhabers erforderlich, handelt es sich um ein Rektapapier; ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, liegt ein Inhaberpapier vor. (T10)<br/>Beisatz: Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“) sind Rektapapiere. „Kleinbetragssparbücher“, deren Guthabensstand weniger als 15.000 EUR beträgt, die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten und mit einem Losungswort versehen sind (§ 32 Abs 4 Z 1 BWG), sind Inhaberpapiere. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00622_9400000_004

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