OGH 5Ob503/95; 4Ob276/02w; 9Ob148/06i; 6Ob169/08h; 4Ob210/09z; 7Ob20/15i; 7Ob26/15x; 7Ob130/23b (RS0075885)

OGH5Ob503/95; 4Ob276/02w; 9Ob148/06i; 6Ob169/08h; 4Ob210/09z; 7Ob20/15i; 7Ob26/15x; 7Ob130/23b30.8.2023

Rechtssatz

Das Vertretungsrecht des Patientenanwaltes erlischt mit dem Tod des Kranken.

Normen

ABGB §249
ABGB §283 Abs1
UbG §14 Abs1

5 Ob 503/95OGH31.01.1995
4 Ob 276/02wOGH17.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachwalterschaft. (T1)

9 Ob 148/06iOGH01.02.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertretungsrecht des Bewohnervertreters gemäß § 8 HeimAufG. (T2)

6 Ob 169/08hOGH07.08.2008

Gegenteilig; Beisatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist eine Antragslegitimation (zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 30 bis 39 UbG verankerten Rechte) des Patientenanwalts jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Untergebrachte während der Unterbringung stirbt und der Patientenanwalt - wie im vorliegenden Fall - einen Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Unterbringung behauptet, wird doch dadurch sichergestellt, dass die nach Art 2 MRK erforderliche Überprüfung des Todes - zusätzlich zu einer allenfalls in der Krankenanstalt nach sanitätspolizeilichen Vorschriften vorgenommenen Obduktion - auf Antrag einer öffentlichen Stelle in einem zivilen Gerichtsverfahren erfolgt. (T3)<br/>Beisatz: Daraus ergibt sich aber, dass die Vorinstanzen den Antrag des Patientenanwalts zu Unrecht zurückgewiesen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher den Antrag des Patientenanwalts inhaltlich zu prüfen haben. (T4)<br/>Bem: Ausführliche Begründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des österreichischen Verfassungsgerichtshofs und der Lehre. (T5)

4 Ob 210/09zOGH23.02.2010

Gegenteilig; Beisatz: Der Tod der Patientin führt nicht zum Erlöschen der Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts. (T6)<br/>Beisatz: Die Antrags- und Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts besteht auch dann, wenn er nicht (mehr) ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Tod behauptet. (T7)

7 Ob 20/15iOGH09.04.2015

Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Nunmehr gegenteilig RS0130202. (T8); Veröff: SZ 2015/32

7 Ob 26/15xOGH20.05.2015

Gegenteilig; Beis wie T6; Beis wie T7

7 Ob 130/23bOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt; siehe RS0134505. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0050OB00503_9500000_001

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