Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die im Donauklinikum Gugging tätige Bewohnervertreterin Mag. E***** beantragte am 15. 3. 2006 beim Erstgericht die Überprüfung von Beschränkungen der Freiheit des im Donauklinikum aufhältigen Alfred P*****, geboren 21. 5. 1927.
Mit Beschluss vom 22. 3. 2006 erkannte das Erstgericht die Freiheitsbeschränkungen des Bewohners Alfred P*****, und zwar das Hindern am Verlassen des Bettes mittels Seitenteilen, das Hindern am Verlassen des Bettes mittels Fixierungsjacke sowie die medikamentöse Freiheitsbeschränkung durch drei Mal zwei Milligramm Temesta, 100 Milligramm Seroquel, 80 Milligramm Dominal am Abend, 2 Gramm Temesta Infusion tagsüber sowie 2 Gramm Temesta Infusion in der Nacht und 50 Milligramm Nipolet als unzulässig. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Leiters der neurologischen Abteilung Landesklinikum Donauregion Gugging Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Antrag der Bewohnervertreterin, die Freiheitsbeschränkungen des Alfred P***** zu überprüfen, zurückgewiesen wird. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Bewohnervertreterin ist unzulässig.
Ergänzend wird aus dem Akt (ON 23, 26) festgestellt: Alfred P***** ist am 16. Mai 2006 verstorben.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Vertretungsrecht eines Patientenanwalts mit dem Tod des Kranken erlischt (5 Ob 503/95 in RIS-Justiz RS0075885). Im Einzelnen wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass ein Patientenanwalt gemäß § 14 Abs 1 UbG mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte wird, ohne dass dadurch die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines anderen Vertreters beschränkt würde. Daraus folgt, dass der Patientenanwalt nicht eine zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, im konkreten Fall der Einhaltung der Bestimmung des Unterbringungsgesetzes, schlechthin bestellte Person ist, sondern der aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehene - unter Umständen auch zusätzliche - Vertreter des Untergebrachten kraft Gesetzes mit einem durch das Unterbringungsgesetz umschriebenen Wirkungskreis ist. Rechtsmittel des „Patientenanwalts" können daher immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn es das Recht des Patientenanwalts ist, den Rekurs unabhängig vom Willen des Kranken zu erheben. Dennoch handelt es sich dabei nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen.
Diese Erwägungen müssen auch für den vergleichbaren Fall eines Bewohnervertreters iSd § 8 HeimAufG gelten. Gemäß § 8 Abs 2 HeimAufG wird selbst dann, wenn der Bewohner einen Vertreter bestellt hat, kraft Gesetzes auch der für die Namhaftmachung von Sachwaltern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein (§ 1 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl 156/1990) Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Auch durch diese Vertretungsbefugnis werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die Vertretungsbefugnis eines anderen gesetzlichen Vertreters nicht berührt. Wenngleich dem Bewohnervertreter gemäß § 11 HeimAufG das Recht zur Antragstellung auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung und gemäß § 16 leg cit das Rekursrecht zukommt, ist dies wie beim Patientenanwalt in dem eingeschränkten Sinn zu verstehen, dass es sich nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen handelt. Mit dem Tod des Alfred P***** am 16. 5. 2006, also noch vor der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes und erst recht noch vor Erhebung des Revisionsrekurses gegen diesen Beschluss durch die Bewohnervertreterin, endete die Rechtspersönlichkeit des Alfred P*****. Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Alfred P***** ist daher ab dem Todeszeitpunkt der Nachlass nach dem Verstorbenen (vgl 5 Ob 503/95).
Wenngleich das positive Recht eine ausdrückliche Vorschrift, wonach eine Sachwalterschaft oder Kuratel im Fall des Todes des Pflegebefohlenen enden (vgl § 249 ABGB alt, § 283 ABGB alt) nicht mehr kennt, so gilt doch nach wie vor der allgemeine Grundsatz, wonach die Rechtsfähigkeit mit dem Tod erlischt und daher auch Sachwalterschaft und Kuratel durch den Tod des Pflegebefohlenen ipso iure erlöschen. Ein anderer Wille kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden (Weitzenböck in Schwimann ABGB I³ § 283 Rz 2). Daraus folgt, dass die Vertretung eines nicht mehr bestehenden Rechtssubjekts schon begrifflich ausgeschlossen ist. Auch das Vertretungsrecht des Bewohnervertreters muss daher mit dem Tod des Bewohners erlöschen. Wie schon zu 5 Ob 503/95 zum Patientenanwalt ausgeführt, ist eine analoge Anwendung der für gewillkürte Vertretung bestehenden Bestimmungen des § 1022 Satz 2 ABGB oder des § 35 Abs 1 ZPO auf den Bewohnervertreter nicht angebracht, weil es sich bei ihm um einen gesetzlichen Vertreter handelt und daher für eine analoge Anwendung nur die Bestimmungen für Fälle anderer gesetzlicher Vertretungen, insbesondere die Bestimmungen für die artverwandte Sachwalterschaft (siehe oben) in Betracht kommen.
Da der Bewohnervertreterin somit keine Vertretungslegitimation mehr zukommt, ist auch ihr Rechtsmittel unzulässig.
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