OGH 5Ob42/94; 5Ob37/04h; 5Ob58/08b; 5Ob120/22s; 5Ob228/22y (RS0083730)

OGH5Ob42/94; 5Ob37/04h; 5Ob58/08b; 5Ob120/22s; 5Ob228/22y29.8.2023

Rechtssatz

In Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG kommt allen Mietern und Nutzungsberechtigten gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG Parteistellung zu; diese sind daher - bei sonstiger Nichtigkeitssanktion - am Verfahren zu beteiligen.

Normen

WGG 1979 §22 Abs1 Z10
WGG 1979 §22 Abs4 Z2

5 Ob 42/94OGH23.09.1994
5 Ob 37/04hOGH23.03.2004

Vgl; Beisatz: Die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten sind auch am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. (T1)

5 Ob 58/08bOGH14.07.2008

Vgl; Beisatz: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden. (T2)

5 Ob 120/22sOGH22.08.2022

Vgl

5 Ob 228/22yOGH29.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19940923_OGH0002_0050OB00042_9400000_001

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