OGH 12Os104/94; 12Os101/97; 14Os72/01; 14Os20/04; 13Os51/04; 12Os72/04; 12Os42/07d; 11Os63/07k; 11Os210/09f; 11Os82/11k; 11Os63/12t; 15Os182/13y; 12Os122/17h; 14Os21/18x; 15Os128/18i; 14Os37/21d; 14Os67/21s; 15Os115/22h; 12Os32/23g (RS0092271)

OGH12Os104/94; 12Os101/97; 14Os72/01; 14Os20/04; 13Os51/04; 12Os72/04; 12Os42/07d; 11Os63/07k; 11Os210/09f; 11Os82/11k; 11Os63/12t; 15Os182/13y; 12Os122/17h; 14Os21/18x; 15Os128/18i; 14Os37/21d; 14Os67/21s; 15Os115/22h; 12Os32/23g26.4.2023

Rechtssatz

Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. Ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, kann hiebei nur nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt werden, wobei jedoch alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind (individualisierter objektiver Maßstab).

Normen

StGB §76

12 Os 104/94OGH22.09.1994
12 Os 101/97OGH16.10.1997

Auch

14 Os 72/01OGH23.10.2001

nur: Allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. (T1)

14 Os 20/04OGH14.04.2004

Auch; Beisatz: Die Vorhersehbarkeit des Affekts steht der Anwendung des § 76 StGB nicht grundsätzlich entgegen. (T2)

13 Os 51/04OGH16.06.2004

Auch; nur: Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. (T3)

12 Os 72/04OGH23.09.2004

nur: Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. (T4)

12 Os 42/07dOGH31.05.2007

Auch; Beisatz: Bei der allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts ist auf einen Menschen mit durchschnittlicher Rechtstreue und vergleichbaren sozio-psycho-physischen Eigenschaften abzustellen, der sich in der Lage des Täters bei gegebenen Anlass samt seiner Vorgeschichte vorstellen könnte, in eine derartige heftige Gemütsbewegung zu geraten. (T5)

11 Os 63/07kOGH25.09.2007

Auch; nur T4

11 Os 210/09fOGH02.03.2010

Vgl auch; nur: Ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, kann hiebei nur nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt werden, wobei jedoch alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind (individualisierter objektiver Maßstab). (T6); Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: (gerade im Fall lange andauernder persönlicher Konfliktsituationen) ist auch die Vorgeschichte der (unmittelbar) affektauslösenden Tatsituation zu berücksichtigen. (T7)

11 Os 82/11kOGH14.07.2011

Auch; nur T4

11 Os 63/12tOGH28.06.2012

Auch

15 Os 182/13yOGH19.02.2014

Auch

12 Os 122/17hOGH16.11.2017

Vgl

14 Os 21/18xOGH10.04.2018

Vgl; Beis wie T7

15 Os 128/18iOGH21.11.2018

Vgl; Beisatz: Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt. (T8)

14 Os 37/21dOGH01.06.2021

Vgl

14 Os 67/21sOGH10.08.2021

Vgl

15 Os 115/22hOGH18.01.2023

Vgl

12 Os 32/23gOGH26.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940922_OGH0002_0120OS00104_9400000_001