OGH 5Ob34/94; 5Ob2/95; 2Ob132/06k; 6Ob179/18v; 5Ob158/22d; 10Ob25/23h (RS0014294)

OGH5Ob34/94; 5Ob2/95; 2Ob132/06k; 6Ob179/18v; 5Ob158/22d; 10Ob25/23h21.11.2023

Rechtssatz

Wechselt eine mit einem verbücherten Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft ihren Eigentümer (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, daß nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist) ohne den Vorkaufsfall auszulösen, bleibt das Vorkaufsrecht bestehen (GlU 7645; SZ 25/92; EvBl 1993/78). Es geht als Belastung auf den Erwerber über (§ 443 ABGB) und kann ausgeübt werden, wenn dieser nun die Sache verkauft.

Normen

ABGB §443
ABGB §1078
GBG §9

5 Ob 34/94OGH22.03.1994
5 Ob 2/95OGH31.01.1995

Auch

2 Ob 132/06kOGH21.12.2006

Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des §1078 ABGB. (T1)

6 Ob 179/18vOGH25.10.2018
5 Ob 158/22dOGH05.12.2022
10 Ob 25/23hOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung gelten soll. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0050OB00034_9400000_006

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