Spruch:
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Einschreiterin "E*****gesellschaft mbH beantragte unter Vorlage einer notariellen Spaltungsvereinbarung, eines Firmenbuchauszuges, einer Sterbeurkunde und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einerseits die Einverleibung des Eigentumsrechtes und andererseits die Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechtes jeweils ob der EZ ***** Grundbuch ***** betreffend die Vorkaufsberechtigten Huberta H*****, Alexander H***** und Eugenie H*****.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag vollinhaltlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Vorkaufsberechtigten teilweise Folge, bestätigte den angefochtenen Beschluß hinsichtlich der Bewilligung der Eintragung im Eigentumsblatt und änderte ihn iS der Abweisung des Antrages auf Einverleibung der Löschung der Vorkaufsrechte ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Das Rekursgericht hielt folgenden Sachverhalt fest:
Die Vorkaufsrechte der Rekurswerber wurden gemäß Pkt XIII des Kaufvertrages vom 20.9.1985 im Grundbuch ***** EZ ***** unter C-LNr 9 und C-LNr 10 einverleibt. Pkt XIII dieses zwischen Huberta H***** als Verkäuferin und Frau Martina Hö***** als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrages lautet:
"Die Käuferin Martina Hö*****, räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger, der Verkäuferin Huberta H*****, auf deren fernere Lebensdauer an der kaufgegenständlichen Liegenschaft EZ ***** im Grundbuch *****, mit dem im vorgenannten Vertragspunkt näher bezeichneten Gutsbestand ein Vorkaufsrecht gemäß § 1072 ff ABGB ein.
Weiters räumt die Käuferin Martina Hö***** den Kindern der Verkäuferin, nämlich dem mj Alexander H***** und der mj. Eugenie H***** am Vertragsobjekt zur ungeteilten Hand ein Vorkaufsrecht gemäß §§ 1072 ff ABGB mit Wirkung bis zum 30.September 2000 ein. Dieses Vorkaufsrecht geht jedoch dem Vorkaufsrecht der Verkäuferin Huberta H***** im Range nach und kann von den beiden mj Alexander H***** und Eugenie H***** nur dann ausgeübt werden, wenn Frau Huberta H***** von ihrem vorstehenden Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht.
Wenn die Verkäuferin ihr obiges Vorkaufsrecht ausübt, erlöschen die vorgenannten Vorkaufsrechte ihrer Kinder. Für das Erlöschen der Vorkaufsrechte aller genannter Berechtigter gelten die vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Verkauf, dessen Abschluß einem Vorkaufsberechtigten angeboten und zu welchem das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, ist wirtschaftlich und rechtlich durchzuführen.
Schließlich wird zu vorstehenden Vorkaufsrechten vereinbart, daß diese den Berechtigten dann nicht zustehen, wenn das Vertragsobjekt oder Teile desselben von der Klägerin an ihre nachgenannten Verwandten und zwar:
1) Christiana Hö*****,
2) Sylvia G*****,
oder an nachstehende Unternehmen der Hö*****-Gruppe und zwar:
3) I***** A.G. B*****
4) Hoe***** Gesellschaft mbH *****
veräußert werden.
Im Falle einer Veräußerung an eine der vorgenannten physischen oder juristischen Personen haben demnach die zitierten Vorkaufsrechte keine Rechtswirksamkeit.
Frau Martina Hö***** erteilt sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieser Urkunde, im Lastenblatte ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, mit dem vorbezeichnetem Gutsbestande, das Vorkaufsrecht gemäß § 1072 ff ABGB nach Inhalt und Umfang dieses Vertragspunktes XIII
für Frau Huberta H***** auf deren fernere Lebensdauer und
für mj Alexander H***** und mj Eugenie H***** mit Wirkung bis zum 30. September 2000
einverleibt werden kann."
Bereits 1988 ging das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****von Frau Martina Hö*****, durch den Einbringungsvertrag vom 19.5.1988 an die Hoe***** Gesellschaft mbH über, welche Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt als Alleineigentümerin dieser Liegenschaft im Grundbuch aufscheint. Aufgrund der notariellen Spaltungsvereinbarung vom 2.9.1993 beschloß die Hoe*****gesellschaft mbH als übertragende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ihr gesamtes Vermögen auf die gleichzeitig errichteten neuen Kapitalgesellschaften, nämlich die "E*****gesellschaft mbH und die S*****gesellschaft mbH in der aus dem Spaltungsplan Beilage ./A und den diesem angeschlossenen Urkunden ersichtlichen Form im Wege der Aufspaltung zur Neugründung, also unter Beendigung der Hoe***** Gesellschaft mbH ohne Abwicklung auf die vorgenannten neuen Kapitalgesellschaften zu übertragen. Die Hoe***** Gesellschaft mbH erklärte unter anderem auch in der in diesem Notariatsakt aufscheinenden Aufsandungserklärung ihr ausdrückliches und unwiderrufliches Einverständnis, daß ohne ihr weiters Wissen und Einvernehmen unter anderen ob der Liegenschaften EZ ***** Grundbuch ***** das Eigentumsrecht für die "E*****gesellschaft mbH einverleibt werden könne. Der diesem Notariatsakt vom 2.9.1993 zugrunde liegende Spaltungsplan gründet sich unter anderem auf die Bestimmungen des Spaltungsgesetzes, BGBl 458/1993.
Das Rekursgericht führte weiters folgendes aus:
Soweit die Vorkaufsberechtigten meinten, daß das einverleibte Vorkaufsrecht auch auf die notarielle Spaltungsvereinbarung vom 2.9.1993 anzuwenden sei und uneingeschränkte Wirkung mit der Rechtsfolge entfalte, daß das Eigentumsrecht antragsgemäß nicht einverleibt werden könne, da die Vorkaufsberechtigten weder verständigt worden seien noch ausdrücklich konkreten Verzicht auf das Vorkaufsrecht im Einzelfall urkundenmäßig erklärt hätten, könne diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Es sei zwar den Rekurswerbern insoweit zu folgen, daß die im Punkt XIII des Kaufvertrages vom 20.9.1985 genannte Ausnahme von den Vorkaufsrechten die nunmehrige Eigentümerin "E*****gesellschaft mbH, die erst im Jahr 1993 gegründet worden sei, nicht enthalte, jedoch sei alleine dadurch für die Rekurswerber nichts gewonnen. Das Vorkaufsrecht gemäß §§ 1072 ff ABGB betreffe Kaufverträge. Gemäß § 1078 ABGB lasse sich das Vorkaufsrecht nicht auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung ausdehnen. Die gemäß dem Spaltungsgesetz durchgeführte Übertragung des Eigentums von der Hoe***** Gesellschaft mbH an die "E*****gesellschaft mbH sei jedenfalls eine andere Veräußerungsart, die weder unter die (gesetzlichen) Bestimmungen des Vorkaufsrechtes noch unter die Vertragsbestimmungen des vereinbarten Vorkaufsrechtes vom 20.9.1985 subsumierbar sei. Durch diesen Eigentumsübergang gemäß den Bestimmungen des Notariatsaktes vom 2.9.1993 sei daher der Vorkaufsfall nicht eingetreten, zumal es sich bei diesem Vertragswerk jedenfalls nicht um einen Kaufvertrag handle. Der Rechtsmeinung, es sei belanglos, ob gemäß dem Spaltungsgesetz die "E*****gesellschaft mbH Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger der Hoe***** Gesellschaft mbH sei, könne nicht gefolgt werden, da sich bereits aus dem Gesetzestext des Spaltungsgesetzes BGBl 458/1993 ergebe, daß die im Spaltungsplan der Geschäftsführer der Hoe***** Gesellschaft mbH vorgenommene Spaltung gemäß § 1 Abs 2 Z 1 des Spaltungsgesetzes die Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften vorsehe. Dem Rekurs gegen die bewilligte Einverleibung des Eigentumsrechtes für die "E*****gesellschaft mbH sei daher kein Erfolg zu bescheiden gewesen.
Hingegen sei der Rekurs, soweit er sich gegen die Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechtes richte, berechtigt. Schon aus dem Antrag der Einschreiterin "E*****gesellschaft mbH auf Löschung des Vorkaufsrechtes ergebe sich der offensichtliche Irrtum, dem die Einschreiterin erlegen sein dürfte. Sie habe nämlich die Einverleibung der Löschung der gegen die Vorkaufsberechtigte Martina Hö*****, eingetragenen Vorkaufsrechte beantragt, während sich aus dem Grundbuch unschwer erkennen lasse, daß Martina Hö*****, die Vorkaufsverpflichtete gewesen sei. Gemäß § 1074 ABGB, der zwingendes Recht darstelle (MGA ABGB33 § 1074/3a), sei das Vorkaufsrecht unabtretbar und unvererblich. Das Vorkaufsrecht erlösche daher mit dem Tod des Berechtigten. Darin, daß jedoch im vorliegenden Fall die Vorkaufsverpflichtete verstorben sei, könne kein Grund gesehen werden, daß das Recht der Vorkaufsberechtigten dadurch erloschen wäre. Vielmehr bleibe das Recht der Vorkaufsberechtigten durch den Tod der früheren Vorkaufsverpflichteten in seinem Bestand unberührt. Dies ergebe sich auch aus den Bestimmungen des Punktes XIII des Kaufvertrages vom 20.9.1985, wonach die Käuferin Martina Hö***** dieses Vorkaufsrecht für sich und ihre Rechtsnachfolger den Vorkaufsberechtigten einräume. Da daher das Vorkaufsrecht der Vorkaufsberechtigten nach wie vor aufrecht sei, sei der Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechtes abzuweisen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob bei der Durchführung einer Spaltung im Sinne des Spaltungsgesetzes die Bestimmungen der §§ 1072 ff ABGB über das Vorkaufsrecht Anwendung finden, noch nicht vorliege.
Gegen diese Rekursentscheidung richten sich die Revisionsrekurse der Einschreiterin und der Vorkaufsberechtigten. Die Einschreiterin beantragt die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Die Vorkaufsberechtigten beantragen die Abänderung im Sinne einer Abweisung auch des Antrages auf Eigentumseinverleibung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat die Rechtsfragen richtig gelöst; auf seine zutreffende Begründung wird hingewiesen. Den Revisionsrekursen ist noch folgendes entgegenzuhalten:
Zum Revisionsrekurs der Vorkaufsberechtigten:
Anders als die Rechtsmittelwerber meinen, umfaßt das Vorkaufsrecht nicht jede Veräußerung "ausgenommen den Erbrechtsfall oder den Fall der (unentgeltlichen) Schenkung". Mangels abweichender Vereinbarung stellt nur der Kauf den Vorkaufsfall dar, bei "anderer Veräußerungsart" kann das Vorkaufsrecht gemäß § 1078 ABGB nicht ausgeübt werden. Bei einem verbücherten Vorkaufsrecht geht das Vorkaufsrecht als Belastung der Sache auf denjenigen über, der durch andere Veräußerungsart erwirbt, und kann ausgeübt werden, wenn der Erwerber seinerseits verkauft (Aicher in Rummel2 § 1073 ABGB Rz 7,12, § 1078 ABGB Rz 1 mwN; SZ 23/250; SZ 25/92; 5 Ob 34/94 = tw JUS 1550). In einem solchen Fall bleibt das Vorkaufsrecht - entgegen der Befürchtung der Rechtsmittelwerber - unberührt.
§ 1078 ABGB stellt dem Kauf die "anderen Veräußerungsarten" gegenüber. Beim Kaufvertrag ist das Verkäuferinteresse typischerweise auf die von der Person des Käufers unabhängige Geldleistung gerichtet, die grundsätzlich von jedermann erbracht werden kann. Unter "anderen Veräußerungsarten" sind demgegenüber solche Vertragstypen zu verstehen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, daß die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maße an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, wie bei Tausch, Schenkung oder Sacheinlage in eine Gesellschaft (Aicher aaO Rz 2 mwN; SZ 28/54; EvBl 1991/23).
Im vorliegenden Fall ist eine Aufspaltung gemäß § 1 Abs 2 Z 1 SpaltG (Art I GesRÄG 1993 BGBl 458) erfolgt, bei welcher die Vermögensteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften übertragen werden. Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 SpaltG gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Gerichtes, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über. Daran anknüpfende weitere Eintragungen in öffentlichen Büchern haben nur noch deklarative Bedeutung (Eiselsberg, SpaltG § 1 Rz 12, § 9 Rz 6). Die Berichtigung des Grundbuches hat mit Eigentumseinverleibung zu erfolgen (vgl 5 Ob 43/94 = RdW 1994,245 = ÖBA 1994,893 mwN; zur Verschmelzung NZ 1991, 318), wie sie hier auch geschehen ist.
Ein solcher Vorgang ist nun keineswegs einem Kauf gleichzuhalten, sondern im Ergebnis wie eine "andere Veräußerungsart" zu behandeln, weshalb der Vorkaufsfall nicht eingetreten ist: Das Vorkaufsrecht bildet für den Übergang des Eigentums an einer Liegenschaft infolge Spaltung und für die entsprechende Berichtigung des Grundbuches kein Hindernis.
Mangels Vorliegens eines Vorkaufsfalles ist es unerheblich, daß eine vertragliche Ausnahme vom Vorkaufsrecht für die Hoe***** Gesellschaft mbH und nicht für deren Rechtsnachfolgerin, die Einschreiterin, vorgesehen wurde. Die Beteiligungsverhältnisse bei der übertragenden und bei der neu gegründeten Gesellschaft sind jedenfalls im Grundbuchsverfahren nicht zu untersuchen, weshalb sich hieraus keine Konsequenzen ergeben können.
Zum Revisionsrekurs der Einschreiterin:
Die Rechtsmittelwerberin legt neuerlich eine Sterbeurkunde der Martina Hö***** vor und führt aus, das Vorkaufsrecht sei gegen diese eingetragen worden und mit der vom Vorkaufsrecht ausgenommenen Übereignung an die Hoe***** Gesellschaft mbH untergegangen.
Diese Auffassung ist verfehlt: Die Rechtsmittelwerberin verkennt offenbar noch immer, daß das Vorkaufsrecht mit dem Tod des Berechtigten (§ 1074 ABGB) und nicht des Verpflichteten erlischt und daß es durch Verbücherung verdinglicht wird. Die Veräußerung an die Hoe***** Gesellschaft mbH war zwar vom Vorkaufsrecht ausgenommen, weshalb der Vorkaufsfall nicht eintrat. Damit steht mangels anderer urkundlicher Vereinbarung aber für das Grundbuchsverfahren keineswegs fest, daß das Vorkaufsrecht erloschen wäre. Wechselt nämlich eine mit einem verbücherten Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft ihren Eigentümer ohne den Vorkaufsfall auszulösen, so bleibt das Vorkaufsrecht - wie schon erwähnt - bestehen (5 Ob 34/94 = tw JUS 1550; vgl EvBl 1993/78). Es haftet grundsätzlich weiter auf der Sache und kommt zum Tragen, wenn der Erwerber der Liegenschaft - für den eine vertragliche Ausnahme bestand (vgl auch EvBl 1992/112) - die Liegenschaft seinerseits verkauft.
Weder die Veräußerung an die Hoe***** Gesellschaft mbH noch deren nachfolgende Aufspaltung haben daher das eingetragene Vorkaufsrecht in seinem Bestand beeinträchtigt.
Beiden Revisionsrekursen war somit ein Erfolg zu versagen.
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