OGH 5Ob561/93; 8Ob2027/96p; 1Ob242/98i; 10Ob53/08d; 2Ob123/11v; 4Ob108/12d; 3Ob21/13d; 7Ob30/15k; 5Ob127/15k; 6Ob127/15t; 2Ob81/18b; 10Ob19/18v; 10Ob9/23f (RS0013226)

OGH5Ob561/93; 8Ob2027/96p; 1Ob242/98i; 10Ob53/08d; 2Ob123/11v; 4Ob108/12d; 3Ob21/13d; 7Ob30/15k; 5Ob127/15k; 6Ob127/15t; 2Ob81/18b; 10Ob19/18v; 10Ob9/23f16.5.2023

Rechtssatz

Der Miteigentümer (hier: Minderheitseigentümer) ist zwar berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das (gemeinsame) Eigentum gegen jeden - daher auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen. Also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumungsklage vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objektes an ihn zu erfolgen hat. Dazu bedürfte es eines Rechtstitels seinerseits. Anderenfalls kann er nur die Räumung schlechthin begehren. Dies stellt aber gegenüber dem gestellten Begehren auf geräumte Übergabe an die klagende Partei (hier: Minderheitseigentümer) ein "Minus" dar.

Normen

ABGB §829
ABGB §833 A
ABGB §833 D3

5 Ob 561/93OGH09.11.1993
8 Ob 2027/96pOGH18.04.1996

Vgl aber; nur: Der Miteigentümer ( hier: Minderheitseigentümer ) ist zwar berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das ( gemeinsame ) Eigentum gegen jeden - daher auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen. Also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumungsklage vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objektes an ihn zu erfolgen hat. Dazu bedürfte es eines Rechtstitels seinerseits. Anderenfalls kann er nur die Räumung schlechthin begehren. (T1)<br/>Beisatz: Der Ansicht, bei Fehlen eines Rechtstitels auf ausschließliche Benutzung der zu räumenden Wohnung könne der klagende Minderheitseigentümer nur die Räumung schlechthin begehren, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, da die Räumung im Sinne des § 349 EO von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht getrennt werden kann. Zur Übernahme der geräumten Wohnung sind die Miteigentümer insgesamt berechtigt, weshalb im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen sind. (T2)

1 Ob 242/98iOGH23.02.1999

Vgl; nur T1

10 Ob 53/08dOGH10.06.2008

Auch

2 Ob 123/11vOGH28.03.2012

Auch; nur: Der Miteigentümer (hier: Minderheitseigentümer) ist zwar berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das (gemeinsame) Eigentum gegen jeden - daher auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen. Also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumungsklage vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objektes an ihn zu erfolgen hat. Dazu bedürfte es eines Rechtstitels seinerseits. (T3)<br/>Beis wie T2 nur: Die Räumung im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht getrennt werden. Zur Übernahme der geräumten Wohnung sind die Miteigentümer insgesamt berechtigt, weshalb im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen sind. (T4)

4 Ob 108/12dOGH02.08.2012

Vgl; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 21/13dOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

7 Ob 30/15kOGH09.04.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 127/15kOGH25.08.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach zur Erhebung einer Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer auch ein Minderheitseigentümer legitimiert ist, lässt sich nicht auf die Erhebung einer Räumungsklage nach § 1118 ABGB übertragen. (T5)<br/>

6 Ob 127/15tOGH31.08.2015

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 81/18bOGH29.11.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch des Miteigentümers: Zwar kann jeder Miteigentümer die Herausgabe der Sache (§ 366 ABGB) begehren, jedoch nur an alle Miteigentümer gemeinsam. (T6)

10 Ob 19/18vOGH22.01.2019
10 Ob 9/23fOGH16.05.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00561_9300000_001

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