OGH 1Ob552/93 (RS0047599)

OGH1Ob552/9317.1.2023

Rechtssatz

Ist dem Unterhaltspflichtigen die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht im Sinne einer Umgehung der Unterhaltspflicht vorwerfbar, ist bei Anwendung des Anspannungsgrundsatzes von den ausländischen Arbeitsmarktverhältnissen auszugehen.

Normen

ABGB §140 Bc
UVG §7 Abs1 Z1

1 Ob 552/93OGH20.04.1993
6 Ob 181/97dOGH19.06.1997
6 Ob 360/97bOGH17.12.1997
4 Ob 181/98sOGH14.07.1998
3 Ob 128/00wOGH30.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Kehrt der in Polen geborene Unterhaltspflichtige, der in Österreich als Notstandshilfebezieher schlechte Chancen hat, wieder eine Beschäftigung zu finden, zu seiner Frau nach Polen zurück, ist aufgrund dieser Lebenssituation die verlangte Rückkehr unzumutbar. (T1)

1 Ob 23/02tOGH26.02.2002

Auch; Beisatz: Einem unterhaltspflichtigen Vater ausländischer Herkunft-wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat-kann nicht verwehrt werden, nach Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe wieder in sein Heimatland zurückzukehren, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Dies muss naturgemäß auch für einen Vater gelten, der eine Lebensgemeinschaft oder gar nur eine lose Beziehung in Österreich beendet und in seine Heimat zurückkehrt. (T2) <br/>Beisatz: Zieht der Unterhaltspflichtige aus berücksichtigungswürdigen Motiven-und nicht etwa zur Umgehung der Unterhaltspflicht-ins Ausland, so darf ihm ein solcher Entschluss nicht zum Nachteil gereichen; dann ist der Unterhaltsbemessung das vom Vater im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zu Grunde zu legen. (T3)

1 Ob 130/04fOGH12.08.2004

Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T3; Beisatz: Verlegt ein Unterhaltsschuldner aus berücksichtigungswürdigen Gründen - und nicht zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten - Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland, so kann er nicht auf ein im Inland erzielbares Einkommen angespannt werden; vielmehr ist der Unterhaltsbemessung das von ihm im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zugrundezulegen. Dabei steht ihm die Wahl des neuen Aufenthaltslandes frei. (T4)

6 Ob 311/05mOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Unterhaltspflicht gestattete dem Unterhaltsschuldner nur bei besonders berücksichtigungswerten Gründen die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland in Kenntnis des Umstands, dass dort eine den Fähigkeiten des Unterhaltsschuldners entsprechende Arbeitsmöglichkeit nicht besteht. (T5)

4 Ob 91/10aOGH08.06.2010

Auch

10 Ob 16/10sOGH09.11.2010

Vgl auch

4 Ob 1/18bOGH11.06.2018

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: An die Mobilität eines Unterhaltspflichtigen werden im Sinne des Anspannungsgrundsatzes strenge Anforderungen gestellt. (T6)

8 Ob 115/18xOGH24.09.2018

Auch

10 Ob 30/19pOGH07.05.2019
4 Ob 26/21hOGH27.05.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Vorwerfbarkeit der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland bejaht. (T7)

10 Ob 41/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, lassen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verlegung von Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland erkennen, zumal der besondere Fall der Rückkehr in das Heimatland (Kuba) nicht vorliegt. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00552_9300000_002

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