OGH 10ObS34/93 (RS0084907)

OGH10ObS34/9317.1.2023

Rechtssatz

Ist der Wohnort durch Massenverkehrsmitteln schlecht aufgeschlossen und die Zurücklegung der Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw und vom nächsten Massenverkehrsmittel mit privaten Verkehrsmitteln üblich, so ist, wenn die Anmarschwege nur beschränkt möglich sind und Wochenpendeln bzw eine Übersiedlung ausgeschlossen ist, auch festzustellen, ob der Versicherte diese Wege in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen konnte.

Auto

 

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §273

10 ObS 34/93OGH18.02.1993
10 ObS 153/02aOGH28.05.2002

Auch; Beisatz: In einem solchen Fall kommt auch das in der Entscheidung 10 ObS 347/88 dargestellte Kostenargument nicht zum Tragen, weil alle Versicherten in vergleichbarer Situation zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf die Verwendung eines privaten Fahrzeuges angewiesen sind. (T1)

10 ObS 121/09fOGH08.09.2009

Beisatz: Hier: Es fehlen Feststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob dem Kläger an den Arbeitstagen ein Fahrzeug für die regelmäßig erforderliche Fahrt von seinem Wohnort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück auch tatsächlich zur Verfügung steht. (T2)

10 ObS 145/14tOGH16.12.2014

Auch

10 ObS 156/14kOGH24.02.2015

Beisatz: Maßgebend ist, ob in einer bestimmten Wohngegend üblicherweise die Wege zum oder vom Arbeitsplatz bzw zum oder vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden. (T3)

10 ObS 28/18tOGH17.04.2018

Beisatz: Fahrtkosten sind grundsätzlich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen, können aber die Unzumutbarkeit der Verweisung begründen. (T4)

10 ObS 42/18aOGH26.06.2018

Auch

10 ObS 126/22kOGH17.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930218_OGH0002_010OBS00034_9300000_001

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