OGH 10Bkd2/91; 10Bkd5/92 (RS0056885)

OGH10Bkd2/91; 10Bkd5/9214.3.2023

Rechtssatz

§ 25 Abs 1 DSt 1990 sieht - wie schon bisher § 27 DSt 1872 - die Möglichkeit der Delegierung an einen anderen Disziplinarrat wegen Befangenheit des gesamten Disziplinarrats vor. Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt.

Normen

DSt 1990 §25 Abs1

10 Bkd 2/91OGH23.11.1992
10 Bkd 5/92OGH23.11.1992
12 Bkd 1/98OGH25.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Befangenheiten des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bzw gegen einzelne Mitglieder des Disziplinarrates dieser Rechtsanwaltskammer würden konkret nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt. (T1)

1 Bkd 4/99OGH25.03.1999
1 Bkd 3/99OGH25.03.1999
1 Bkd 1/99OGH25.03.1999
1 Bkd 2/99OGH25.03.1999
2 Bkd 11/99OGH28.02.2000

nur: Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (T2)

2 Bkd 2/03OGH19.05.2003

Auch; nur: Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (T3)

1 Bkd 6/04OGH11.10.2004

Auch; nur T3; Beisatz: Die Befangenheit muss sich jeweils auf ein oder mehrere einzelne Mitglieder beziehen. (T4)

16 Bkd 4/05OGH31.05.2005

nur T2

11 Bkd 6/05OGH12.10.2005

Auch; Beisatz: Die behauptete Befangenheit ist individuell darzustellen und zu begründen. (T5)

10 Bkd 2/07OGH08.02.2008

Auch; Beisatz: Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist. (T6)

10 Bkd 5/09OGH16.09.2009

Auch; nur: Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann. (T7)

10 Bkd 4/09OGH16.09.2009

Auch; nur T7

9 Bkd 3/11OGH15.07.2011

Auch; nur T7

16 Bkd 3/13OGH23.09.2013

Auch

10 Bkd 7/13OGH16.12.2013

Vgl; nur T3; Beis wie T4

20 Ns 3/14tOGH15.10.2014

Auch

24 Ns 3/15yOGH04.03.2016

Auch

23 Ns 1/16yOGH13.09.2016

Auch

30 Ns 2/19aOGH01.07.2019

Vgl

21 Ns 1/19pOGH24.01.2020
23 Ns 2/20aOGH25.06.2020

Vgl

28 Ds 4/20gOGH11.06.2021

Vgl

23 Ns 3/22aOGH01.12.2022

Vgl

23 Ns 5/22wOGH16.12.2022

Vgl

20 Ns 5/22yOGH22.12.2022

Vgl

21 Ns 4/22hOGH14.03.2023

vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19921123_OGH0002_010BKD00002_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)