OGH 4Ob544/92; 7Ob629/94; 3Ob501/95; 3Ob2101/96h; 7Ob178/02f; 6Ob127/04a; 4Ob55/07b; 1Ob119/07t; 8Ob24/09a; 3Ob164/17i; 2Ob95/22t; 8Ob164/22h (RS0009414)

OGH4Ob544/92; 7Ob629/94; 3Ob501/95; 3Ob2101/96h; 7Ob178/02f; 6Ob127/04a; 4Ob55/07b; 1Ob119/07t; 8Ob24/09a; 3Ob164/17i; 2Ob95/22t; 8Ob164/22h25.1.2023

Rechtssatz

Die Gewährung von Naturalunterhalt (hier: durch Deckung der Wohnbedürfnisse) hat einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten zur Voraussetzung; sind die zwischen den Ehegatten bestandenen Teilbereiche einer häuslichen Gemeinschaft längst aufgehoben, besteht ausschließlich ein Anspruch auf Geldunterhalt.

Normen

ABGB §90
ABGB §94
EheG §69 Abs2

4 Ob 544/92OGH20.10.1992

Veröff: ÖA 1993,103

7 Ob 629/94OGH21.12.1994

Auch

3 Ob 501/95OGH29.05.1996

Auch; nur: Sind die zwischen den Ehegatten bestandenen Teilbereiche einer häuslichen Gemeinschaft längst aufgehoben, besteht ausschließlich ein Anspruch auf Geldunterhalt. (T1)

3 Ob 2101/96hOGH12.06.1996

nur T1

7 Ob 178/02fOGH09.09.2002

Vgl aber; Beisatz: Auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sind jedoch Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der vom verbliebenen Ehegatten benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt, in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen. (T2); Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen. (T3)

6 Ob 127/04aOGH26.08.2004
4 Ob 55/07bOGH04.09.2007
1 Ob 119/07tOGH26.02.2008

Vgl aber; Beis wie T2

8 Ob 24/09aOGH02.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich nur mehr in Geld zu leisten. (T4)

3 Ob 164/17iOGH22.11.2017

Auch; nur T1

2 Ob 95/22tOGH06.09.2022
8 Ob 164/22hOGH25.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00544_9200000_001

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