Rechtssatz
Die Gewährung von Naturalunterhalt (hier: durch Deckung der Wohnbedürfnisse) hat einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten zur Voraussetzung; sind die zwischen den Ehegatten bestandenen Teilbereiche einer häuslichen Gemeinschaft längst aufgehoben, besteht ausschließlich ein Anspruch auf Geldunterhalt.
3 Ob 501/95 | OGH | 29.05.1996 |
Auch; nur: Sind die zwischen den Ehegatten bestandenen Teilbereiche einer häuslichen Gemeinschaft längst aufgehoben, besteht ausschließlich ein Anspruch auf Geldunterhalt. (T1) |
7 Ob 178/02f | OGH | 09.09.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sind jedoch Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der vom verbliebenen Ehegatten benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt, in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen. (T2); Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen. (T3) |
8 Ob 24/09a | OGH | 02.04.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich nur mehr in Geld zu leisten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19921020_OGH0002_0040OB00544_9200000_001
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