Normen
2 Ob 32/92 | OGH | 09.09.1992 |
Veröff: ZVR 1993/62 S 146 |
2 Ob 74/95 | OGH | 12.10.1995 |
Auch; nur: Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. (T1); Beisatz: Die Unterlassung der Körperverletzung ist Vertragsinhalt des Beförderungsvertrages. (T2) |
2 Ob 139/08t | OGH | 04.09.2008 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T3) |
2 Ob 206/11z | OGH | 30.08.2012 |
Auch; Beisatz: Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat. In diesen Fällen kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. (T4); Veröff: SZ 2012/82 |
4 Ob 121/18z | OGH | 23.10.2018 |
Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T5); Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz (T6); Veröff: SZ 2018/80 |
2 Ob 108/19z | OGH | 27.02.2020 |
Vgl; Beis wie T5 |
4 Ob 7/23t | OGH | 31.05.2023 |
vgl; Beisatz: Beim Abschluss eines Vertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen in erster Linie nach Vertragsrecht. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Beherbergungsvertrag (Schihotel) (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19920909_OGH0002_0020OB00032_9200000_001
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