OGH 5Ob516/92; 1Ob509/93; 1Ob512/94; 5Ob526/94; 2Ob569/94; 7Ob503/95; 1Ob2233/96f; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 4Ob2285/96z; 6Ob21/07t; 8Ob30/16v; 3Ob41/23k (RS0007199)

OGH5Ob516/92; 1Ob509/93; 1Ob512/94; 5Ob526/94; 2Ob569/94; 7Ob503/95; 1Ob2233/96f; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 4Ob2285/96z; 6Ob21/07t; 8Ob30/16v; 3Ob41/23k19.4.2023

Rechtssatz

Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 140 Abs 1 ABGB. Hat das Rekursgericht die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt, rechtfertigt ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung gemäß § 14 Abs 1 AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet.

Normen

ABGB §140 Bb
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2

5 Ob 516/92OGH16.06.1992
1 Ob 509/93OGH29.01.1993
1 Ob 512/94OGH25.01.1994

Auch; nur: Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 140 Abs 1 ABGB. (T1)

5 Ob 526/94OGH12.04.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften. (T2)

2 Ob 569/94OGH13.10.1994

nur T1

7 Ob 503/95OGH08.02.1995

nur T1

1 Ob 2233/96fOGH22.08.1996

nur T1

4 Ob 2327/96aOGH12.11.1996

nur T1

2 Ob 567/95OGH23.01.1997

nur T1

4 Ob 2285/96zOGH29.10.1996

Auch; nur T1

6 Ob 21/07tOGH15.02.2007

Auch; Beisatz: Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStRG 2005 sein. (T3); Beisatz: Hier: Verfahren gemäß § 40 FBG. (T4)

8 Ob 30/16vOGH30.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung ist auch auf die Lebensverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen. (T5)

3 Ob 41/23kOGH19.04.2023

vgl; nur T1<br/>Beisatz: Eine Änderung der Regelbedarfssätze führt für sich allein daher noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB00516_9200000_002

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