OGH 1Ob550/92 (RS0074532)

OGH1Ob550/922.2.2023

Rechtssatz

Das Übereinkommen strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse nach einem unter Ausblendung von Rechtsfragen durchgeführten Schnellverfahren an.

Normen

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg

1 Ob 550/92OGH24.04.1992

Veröff: SZ 65/64 = EvBl 1992/144 S 618

1 Ob 532/92OGH20.05.1992

Auch

1 Ob 648/92OGH15.12.1992
4 Ob 2378/96aOGH17.12.1996

Beisatz: Die in einem solchen Schnellverfahren getroffene Entscheidung kann nicht jedesmal dann neu aufgerollt werden, wenn derjenige, der sich der Rückgabe widersetzt, neue Tatsachen behauptet. Hier kann nur in dem auf Vollzug des Rückgabebeschlusses geführten Verfahren auf neue Umstände Bedacht genommen werden, die zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eingetreten und für das Kindeswohl von Bedeutung sind. (T1)

4 Ob 69/98wOGH17.03.1998

Ähnlich; Beisatz: Dieser Umstand schließt es aus, ein erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs nachgetragenes und nicht aktenkundiges Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, zu berücksichtigen. (T2)

8 Ob 122/02bOGH18.07.2002
2 Ob 103/09zOGH16.07.2009

Beisatz: Hier: Keine aufwendigen amtswegigen Erhebungen zur Prüfung der Rechtskraft einer ausländischen Entscheidung. (T3)

6 Ob 12/11zOGH28.01.2011

Auch; Beisatz: Hier: Keine rechtswidrige Besuchs‑ und Obsorgesituation. (T4)

6 Ob 218/15zOGH26.11.2015

Beis wie T1; Bem: Siehe auch RS0108469. (T5)

6 Ob 99/16aOGH30.05.2016
6 Ob 143/18zOGH26.09.2018

Auch; Beisatz: Das Verfahren nach dem HKÜ ist ein Eilverfahren. (T6); Veröff: SZ 2018/75

6 Ob 89/19kOGH23.05.2019
6 Ob 13/23iOGH02.02.2023

Beisatz: Das Verfahren über die Rückführung von Kindern nach dem HKÜ ist aus diesem Grund ein der einstweiligen Verfügung angenähertes Eilverfahren bzw entformalisiertes Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen, also ein Eil- oder Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Formalismen. Hier: Verfehlte Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19920424_OGH0002_0010OB00550_9200000_001

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