OGH 4Ob13/92; 4Ob181/04b; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob190/12p; 4Ob37/22b; 4Ob112/23h (RS0076460)

OGH4Ob13/92; 4Ob181/04b; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob190/12p; 4Ob37/22b; 4Ob112/23h19.12.2023

Rechtssatz

Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird. Maßgebend ist ein Vergleich der geistig-ästhetischen Wirkung beider Werke, unterliegt doch nur der geistig-ästhetische Gehalt des Werkes mit seiner Eigenart dem Schutzbereich. Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck, an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges scheidet aus. Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei - als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend - außer Betracht.

Normen

UrhG §5 Abs2

4 Ob 13/92OGH07.04.1992

Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176

4 Ob 181/04bOGH19.10.2004

nur: Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck, an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges scheidet aus. (T1)

4 Ob 221/07iOGH22.01.2008
4 Ob 170/07iOGH11.03.2008

Veröff: SZ 2008/31

4 Ob 102/08sOGH08.07.2008
4 Ob 190/12pOGH12.02.2013

nur T1; nur: Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird. (T2)

4 Ob 37/22bOGH24.05.2022

Vgl; nur: Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei - als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend - außer Betracht. (T3)<br/>nur T1

4 Ob 112/23hOGH19.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00013_9200000_006

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