OGH 5Ob544/91; 3Ob526/93; 9Ob502/94; 4Ob2084/96s; 6Ob2362/96p; 6Ob230/01v; 7Ob179/11s; 5Ob28/14z; 8Ob70/21h; 4Ob153/23p (RS0047328)

OGH5Ob544/91; 3Ob526/93; 9Ob502/94; 4Ob2084/96s; 6Ob2362/96p; 6Ob230/01v; 7Ob179/11s; 5Ob28/14z; 8Ob70/21h; 4Ob153/23p17.10.2023

Rechtssatz

Da die freiwillig erbrachten Naturalleistungen in der Regel irreversibel sind, also in Kenntnis der wahren Unterhaltsverpflichtung bzw des wahren Unterhaltsanspruches nicht mehr rückgängig gemacht werden können, erscheint es, wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, unter diesen Umständen im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Problematik durchaus vertretbar, die von den Gerichten zweiter Instanz bei Prüfung des Vorliegens einer Unterhaltsverletzung als Voraussetzung für die gerichtliche Unterhaltsfestsetzung entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen und bei dieser Prüfung sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend muss - um rückblickend eine gerechte Lösung zu finden - geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten.

Normen

ABGB §140
ABGB §1042

5 Ob 544/91OGH08.10.1991
3 Ob 526/93OGH14.07.1993

Veröff: ÖA 1994,67

9 Ob 502/94OGH29.06.1994

Auch

4 Ob 2084/96sOGH30.04.1996

nur: Bei dieser Prüfung sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend muß geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten. (T1); Beisatz: Nur wenn er sie trotzdem erbracht hätte, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. (T2)

6 Ob 2362/96pOGH12.03.1997

nur: Wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, sind grundsätzlich alle Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. (T3); Beisatz: Und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils. (T4)

6 Ob 230/01vOGH31.01.2002

nur T3; Beis wie T4

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Auch

5 Ob 28/14zOGH25.07.2014

Vgl auch

8 Ob 70/21hOGH25.06.2021

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 153/23pOGH17.10.2023

vgl; nur T1; nur T3; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen (jedenfalls) dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht erbracht wurden. (T5)<br/>Anm: So schon 5 Ob 28/14z.

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0050OB00544_9100000_002

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