Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Aufkündigung.
Normen
MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 F
8 Ob 517/90 | OGH | 17.01.1991 |
Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. (T1)<br/>Beisatz: Beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind sämtliche vom Hauptmieter gegenüber dem Untermieter erbrachten vermögenswerten Leistungen gegenüberzustellen. (T2) |
9 Ob 97/97y | OGH | 27.08.1997 |
Beis wie T2; Beisatz: Zu den vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen zählt auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände. (T3) |
8 Ob 28/03f | OGH | 07.08.2003 |
Beisatz: Es hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T4) |
9 Ob 88/03m | OGH | 27.08.2003 |
Auch; nur T1, Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, ob ein im Sinne des § 26 MRG überhöhter Untermietzins vereinbart wurde, ist von jener zu trennen, ob ein Kündigungsgrund wegen "unverhältnismäßig hoher Gegenleistung" (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG; früher § 19 Abs 2 Z 10 MG) verwirklicht wurde, zumal diesen Vorschriften ganz unterschiedliche Regelungszwecke zugrunde liegen. (T5)<br/>Beisatz: Die zulässigen Zuschläge, die noch keine "unverhältnismäßig hohe Gegenleistung" darstellen, sind - abgesehen von sonstigen vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen - auf den Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten, Umsatzsteuer und Erhaltungsbeitrag zu beziehen. (T6) |
8 Ob 26/05i | OGH | 17.03.2005 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 |
2 Ob 105/12y | OGH | 28.06.2012 |
nur T1; Beisatz: Die dem Untermieter zugute kommenden Investitionen des Hauptmieters sind mit dem Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung zu berücksichtigen, wobei ein den Hauptmietzins einschließlich des zu berücksichtigenden Gebrauchswerts der Investition zuzüglich Verzinsung um mehr als 100 % übersteigender Untermietzins regelmäßig als übermäßig qualifiziert wird. (T7) |
9 Ob 83/17x | OGH | 27.02.2018 |
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5 |
3 Ob 13/18k | OGH | 21.02.2018 |
Beisatz: Hier: 2 getrennte Untermietverträge (T8)<br/>Veröff: SZ 2018/14 |
Dokumentnummer
JJR_19900905_OGH0002_0020OB00579_9000000_001
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