OGH 2Ob533/90; 4Ob141/93; 9Ob143/99s; 7Ob325/01x; 1Ob239/07i; 6Ob279/08k; 1Ob65/14m; 6Ob185/17z; 8Ob65/20x; 5Ob204/23w (RS0034875)

OGH2Ob533/90; 4Ob141/93; 9Ob143/99s; 7Ob325/01x; 1Ob239/07i; 6Ob279/08k; 1Ob65/14m; 6Ob185/17z; 8Ob65/20x; 5Ob204/23w14.12.2023

Rechtssatz

Vom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen und verbesserungsbedürftigen) Klage, durch deren Einbringung die Verjährung unterbrochen wird, kann nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren. Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen, auch wenn sich daraus ergibt, aus welchem Sachverhalt der Einschreiter bestimmte Ansprüche ableitet, die er mit der von ihm beabsichtigten Klage gerichtlich geltend machen will.

Normen

ABGB §1497 III
ZPO §84 I
ZPO §84 III
ZPO §85 Abs2

2 Ob 533/90OGH11.07.1990
4 Ob 141/93OGH19.10.1993

Auch

9 Ob 143/99sOGH01.09.1999

Auch; nur: Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen. (T1)<br/>Beisatz: Nur soweit ein Antrag auf Verfahrenshilfe Sachverhalt und Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, ist er bereits als Klage zu beurteilen. (T2)

7 Ob 325/01xOGH17.04.2002

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verfahrenseinleitender Schriftsatz (Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse). (T3)

1 Ob 239/07iOGH26.02.2008
6 Ob 279/08kOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichneter als Telefax eingebrachter Schriftsatz. (T4)<br/>Beisatz: Der Kläger beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens war zu erkennen, dass der Kläger damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen wollte. (T5)

1 Ob 65/14mOGH24.04.2014

Auch

6 Ob 185/17zOGH25.10.2017

Vgl auch

8 Ob 65/20xOGH23.11.2020

Vgl; Beisatz: Für die Wertung eines Verfahrenshilfeantrags als Klagsschrift reicht es nicht, dass der Antrag den Klagssachverhalt und das Klagebegehren erkennen lässt. Um bereits als Klagsschrift zu gelten, muss dem Verfahrenshilfeantrag auch ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen sein. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Schreiben, mit dem die Gewährung von Verfahrenshilfe begehrt wurde, „um die Klage formgerecht einbringen zu können“ auch nach Ergänzung um den genauen anspruchsbegründenden Sachverhalt und die Höhe der Forderung nicht als Klage qualifiziert. (T7)

5 Ob 204/23wOGH14.12.2023

nur T1; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0020OB00533_9000000_001

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