OGH 4Ob177/89; 4Ob124/90; 7Ob542/92; 4Ob1094/95; 4Ob2321/96v; 4Ob2388/96x; 4Ob249/99t; 4Ob171/07m; 4Ob130/17x; 4Ob192/17i; 4Ob48/23x (RS0060016)

OGH4Ob177/89; 4Ob124/90; 7Ob542/92; 4Ob1094/95; 4Ob2321/96v; 4Ob2388/96x; 4Ob249/99t; 4Ob171/07m; 4Ob130/17x; 4Ob192/17i; 4Ob48/23x28.3.2023

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigene Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefasst wird, kommt es hier nicht an.

Normen

GewO 1973 §1 Abs4

4 Ob 177/89OGH09.01.1990

Veröff: ecolex 1990,298

4 Ob 124/90OGH09.10.1990

Auch

7 Ob 542/92OGH19.03.1992

nur: Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß das Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigene Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. (T1)

4 Ob 1094/95OGH21.11.1995

Auch; Beisatz: Da die Erstbeklagte die angebotenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern sich eines befugten Unternehmens bedient, kann ihr ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung und damit gegen § 1 UWG nicht vorgeworfen werden. (T2)

4 Ob 2321/96vOGH29.10.1996
4 Ob 2388/96xOGH14.01.1997

Vgl auch

4 Ob 249/99tOGH14.09.1999

Auch; nur: Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es hier nicht an. (T3)

4 Ob 171/07mOGH02.10.2007

nur T3; Beisatz: Selbst wenn das (nicht offen gelegte) Ankündigen einer fremden Leistung nach der Rechtsprechung des VwGH unter § 1 Abs 4 GewO fallen sollte, fehlte einem solchen Verstoß doch die Eignung zu einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs. (T4)

4 Ob 130/17xOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T4

4 Ob 192/17iOGH29.05.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T2

4 Ob 48/23xOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Ob eine eigene Leistung angeboten wird und wer der Anbietende ist, ist dabei nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefasst wird, kommt es nicht an. Dies gilt auch für die Frage, welche Leistung angeboten wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Der Beklagte bot auch Abbrucharbeiten und in Zusammenhang damit an, „für den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung“ zu sorgen. Dies ist objektiv als Angebot zur Durchführung von Abbrucharbeiten sowie zur Sammlung des dabei entstandenen Bauschutts und sonstigen Abfalls zu verstehen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0040OB00177_8900000_001

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