Normen
4 Ob 177/89 | OGH | 09.01.1990 |
Veröff: ecolex 1990,298 |
4 Ob 124/90 | OGH | 09.10.1990 |
Auch |
7 Ob 542/92 | OGH | 19.03.1992 |
nur: Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß das Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigene Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. (T1) |
4 Ob 1094/95 | OGH | 21.11.1995 |
Auch; Beisatz: Da die Erstbeklagte die angebotenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern sich eines befugten Unternehmens bedient, kann ihr ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung und damit gegen § 1 UWG nicht vorgeworfen werden. (T2) |
4 Ob 2321/96v | OGH | 29.10.1996 |
4 Ob 2388/96x | OGH | 14.01.1997 |
Vgl auch |
4 Ob 249/99t | OGH | 14.09.1999 |
Auch; nur: Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es hier nicht an. (T3) |
4 Ob 171/07m | OGH | 02.10.2007 |
nur T3; Beisatz: Selbst wenn das (nicht offen gelegte) Ankündigen einer fremden Leistung nach der Rechtsprechung des VwGH unter § 1 Abs 4 GewO fallen sollte, fehlte einem solchen Verstoß doch die Eignung zu einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs. (T4) |
4 Ob 130/17x | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beis wie T4 |
4 Ob 192/17i | OGH | 29.05.2018 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2 |
4 Ob 48/23x | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz: Ob eine eigene Leistung angeboten wird und wer der Anbietende ist, ist dabei nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefasst wird, kommt es nicht an. Dies gilt auch für die Frage, welche Leistung angeboten wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Der Beklagte bot auch Abbrucharbeiten und in Zusammenhang damit an, „für den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung“ zu sorgen. Dies ist objektiv als Angebot zur Durchführung von Abbrucharbeiten sowie zur Sammlung des dabei entstandenen Bauschutts und sonstigen Abfalls zu verstehen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0040OB00177_8900000_001
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