OGH 3Ob41/89; 1Ob77/01g; 3Ob221/04b; 3Ob76/16x; 1Ob163/21h; 6Ob51/21z; 9Ob66/21b; 4Ob208/21y; 2Ob54/22p; 2Ob198/21p; 7Ob58/22p; 1Ob173/21d; 6Ob76/22b; 6Ob199/22s; 8Ob81/22b; 7Ob183/22w; 3Ob76/22f; 9Ob83/22d; 8Ob170/22s; 1Ob164/23h; 7Ob125/23t (RS0061067)

OGH3Ob41/89; 1Ob77/01g; 3Ob221/04b; 3Ob76/16x; 1Ob163/21h; 6Ob51/21z; 9Ob66/21b; 4Ob208/21y; 2Ob54/22p; 2Ob198/21p; 7Ob58/22p; 1Ob173/21d; 6Ob76/22b; 6Ob199/22s; 8Ob81/22b; 7Ob183/22w; 3Ob76/22f; 9Ob83/22d; 8Ob170/22s; 1Ob164/23h; 7Ob125/23t24.10.2023

Rechtssatz

Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Schillingbetrages dient. Merkmal der effektiven Fremdwährungsschuld ist dagegen, dass dem Schuldner bei einer auf eine ausländische Währung lautenden Schuld nicht das Recht (Ersetzungsbefugnis) zusteht, die Schuld durch Zahlung mit inländischer Währung zu tilgen, sondern dass er auch bei vereinbarten inländischen Zahlungsort nur in ausländischer Währung erfüllen kann.

Fremdwährungskredit

 

Normen

EVHGB Art8 Nr8

3 Ob 41/89OGH24.05.1989

Veröff: EvBl 1989/131 S 500 = ÖBA 1989,1225

1 Ob 77/01gOGH22.10.2001

Beisatz: Die Ersetzungsbefugnis steht dem Schuldner zu, ohne dass es hiezu eines Vorbehalts befürfte. Sie kann aber durch den Parteiwillen ausgeschlossen werden. Das ist dann anzunehmen, wenn das Wort "effektiv" oder ein gleichbedeutender Ausdruck ("nicht anders") gebracht worden ist, oder wenn es sich aus dem Zweck der Vereinbarung ergibt. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/178

3 Ob 221/04bOGH26.01.2005

nur: Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Schillingbetrages dient. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/9

3 Ob 76/16xOGH22.09.2016

Auch

1 Ob 163/21hOGH12.10.2021

Vgl auch

6 Ob 51/21zOGH02.02.2022

Vgl

9 Ob 66/21bOGH19.05.2022

Vgl

4 Ob 208/21yOGH24.05.2022

Vgl; Beisatz: Auch die Rückzahlung kann je nach Vertragsgestaltung daher entweder in Euro (unechte Fremdwährungsschuld) oder in fremder Währung geschuldet sein (echte Fremdwährungsschuld). (T3)

2 Ob 54/22pOGH27.06.2022

Vgl; Beis wie T3

2 Ob 198/21pOGH27.06.2022

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 58/22pOGH29.06.2022

Vgl

1 Ob 173/21dOGH18.05.2022

Vgl

6 Ob 76/22bOGH29.08.2022

Vgl

6 Ob 199/22sOGH18.11.2022

Vgl

8 Ob 81/22bOGH21.11.2022

nur T2; Beisatz: Hier: Voraussetzung für den echten Fremdwährungskredit ist daher, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird und die fremde Währung die – vor allem für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers – maßgebliche Grundlage bildet. (T4)<br/>Beisatz: Es liegt im Wesen des Fremdwährungskredits, dass Vorteile, die sich aus dem Zinsniveau einer fremden Währung ergeben, nutzbar gemacht werden sollen. Daher steht der Umstand, dass der Kreditnehmer sein Einkommen in einer anderen Währung lukriert, als der Kredit aufgenommen wurde und zurückzuzahlen ist, mit dem Zweck eines Fremdwährungskredits typischerweise nicht in Widerspruch. Dass vereinbart ist, dass Kreditraten direkt vom Euro-Girokonto des Kreditnehmers eingezogen werden, dient letztlich der Praktikabilität in der Abwicklung eines Fremdwährungskredits, ändert aber nichts an dessen Natur. (T5)<br/>Beisatz: Wird dem Kreditnehmer zusätzlich die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in Fremdwährung oder in Euro auszahlen zu lassen, handelt es sich um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu. (T6)<br/>

7 Ob 183/22wOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Kreditvertrag und optionaler Geldwechselvertrag (Trennungsmodell); auch bei Entfall der beanstandeten „Konvertierungsklausel“ hat die Kreditrückzahlung in der Fremdwährung zu erfolgen, keine (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags. (T7)

3 Ob 76/22fOGH15.12.2022

Vgl

9 Ob 83/22dOGH23.03.2023

vgl

8 Ob 170/22sOGH23.02.2023

vgl; Beisatz nur wie T6<br/>Beisatz: Der Fremdwährungskreditvertrag bleibt wirksam, selbst wenn die Konvertierungsvereinbarung entfiele und dispositives Recht nicht anwendbar wäre. (T8)

1 Ob 164/23hOGH23.10.2023

vgl; Beisatz wie T4

7 Ob 125/23tOGH24.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_0030OB00041_8900000_001

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