OGH 9ObA115/89; 4Ob556/90; 7Ob81/97f; 9ObA51/15p; 3Ob54/16m; 1Ob214/16a; 1Ob168/17p; 8Ob80/23g (RS0014167)

OGH9ObA115/89; 4Ob556/90; 7Ob81/97f; 9ObA51/15p; 3Ob54/16m; 1Ob214/16a; 1Ob168/17p; 8Ob80/23g17.11.2023

Rechtssatz

Die Vertrauenstheorie schützt nicht abstrakt den "Verkehr", sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers. Negativ bedeutet diese Auffassung beim Vertragsabschluss, dass ein "objektiver" Vertragsinhalt, der von den Parteien übereinstimmend nicht gewollt ist, auch nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden kann. Die Erklärung ist damit entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten, also im Sinne ihres "natürlichen Konsenses" zu verstehen.

Normen

ABGB §863 A
ABGB §914 I
ABGB §914 II

9 ObA 115/89OGH10.05.1989
4 Ob 556/90OGH06.11.1990

Auch

7 Ob 81/97fOGH21.05.1997

Auch

9 ObA 51/15pOGH29.07.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Vertrauenstheorie schützt nicht abstrakt den "Verkehr", sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers. (T1)

3 Ob 54/16mOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T1

1 Ob 214/16aOGH26.04.2017

Auch

1 Ob 168/17pOGH30.01.2018

Auch; nur: Die Erklärung ist entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten, also im Sinne ihres "natürlichen Konsenses" zu verstehen. (T2)

8 Ob 80/23gOGH17.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890511_OGH0002_009OBA00115_8900000_001

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