Rechtssatz
Die Qualifikationsnorm des § 126 Abs 1 Z 5 StGB setzt voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, das heißt jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung des besonderen Zweckes hervorzurufen.
11 Os 33/90 | OGH | 25.04.1990 |
Vgl auch; Beisatz: In allen Fällen des § 126 Abs 1 Z 5 StGB bildet weitere Voraussetzung für erhöhte Strafbarkeit, dass die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung (§ 125 StGB) der betroffenen Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche abstrakt zu gefährden. (T1) Veröff: EvBl 1990/149 S 747 = RZ 1991/53 S 148 |
13 Os 102/07k | OGH | 14.12.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Durchbrechen einer Außenmauer eines Haftraumes eines gerichtlichen Gefangenenhauses. (T2) |
12 Os 79/09y | OGH | 26.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine durch einen bloß kurzfristig aufflammenden, mit Benzin getränkten Stoffrest verursachte Rußspur ist nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu beeinträchtigen. (T3) |
12 Os 19/18p | OGH | 17.05.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Entleerung von elf Feuerlöschern in einer Tiefgarage. (T4) |
14 Os 19/23k | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Bei Beschädigung der WC-Spülung in einem besonders überwachten Haftraum einer Justizanstalt verneint (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19890321_OGH0002_0110OS00026_8900000_002