OGH 11Os26/89; 11Os33/90; 11Os98/90; 13Os102/07k; 12Os79/09y; 17Os6/16k; 15Os135/16s; 12Os19/18p; 14Os19/23k (RS0093455)

OGH11Os26/89; 11Os33/90; 11Os98/90; 13Os102/07k; 12Os79/09y; 17Os6/16k; 15Os135/16s; 12Os19/18p; 14Os19/23k28.3.2023

Rechtssatz

Die Qualifikationsnorm des § 126 Abs 1 Z 5 StGB setzt voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, das heißt jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung des besonderen Zweckes hervorzurufen.

Normen

StGB §126 Abs1 Z5

11 Os 26/89OGH21.03.1989
11 Os 33/90OGH25.04.1990

Vgl auch; Beisatz: In allen Fällen des § 126 Abs 1 Z 5 StGB bildet weitere Voraussetzung für erhöhte Strafbarkeit, dass die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung (§ 125 StGB) der betroffenen Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche abstrakt zu gefährden. (T1) Veröff: EvBl 1990/149 S 747 = RZ 1991/53 S 148

11 Os 98/90OGH24.10.1990

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 102/07kOGH14.12.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Durchbrechen einer Außenmauer eines Haftraumes eines gerichtlichen Gefangenenhauses. (T2)

12 Os 79/09yOGH26.11.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Eine durch einen bloß kurzfristig aufflammenden, mit Benzin getränkten Stoffrest verursachte Rußspur ist nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu beeinträchtigen. (T3)

17 Os 6/16kOGH06.06.2016
15 Os 135/16sOGH18.01.2017
12 Os 19/18pOGH17.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Entleerung von elf Feuerlöschern in einer Tiefgarage. (T4)

14 Os 19/23kOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Bei Beschädigung der WC-Spülung in einem besonders überwachten Haftraum einer Justizanstalt verneint (T5)

Dokumentnummer

JJR_19890321_OGH0002_0110OS00026_8900000_002