OGH 10ObS88/89; 10ObS39/23t (RS0084365)

OGH10ObS88/89; 10ObS39/23t21.11.2023

Rechtssatz

Schon nach der vor der 41.ASVGNov geltenden Fassung des § 177 Abs 1 ASVG kam es nicht darauf an, ob der Versicherte mit dem Träger der in der laufenden Nr 38 der Liste der Berufskrankheiten genannten Unternehmen ein Dienstverhältnis begründet hatte, sondern ausschließlich darauf, ob eine berufliche Beschäftigung in einem solchen Unternehmen vorlag, wobei die rechtliche Qualifikation dieser beruflichen Beschäftigung und die Tatsache, wer als Dienstgeber auftrat, nicht maßgeblich waren. (Hier: AMFG-Praktikantin des Landesarbeitsamtes Steiermark, die an der Universitätskinderklinik in Graz als Kindergärtnerin und Erzieherin tätig war).

Arbeitsverhältnis — Arbeitgeber

 

Normen

ASVG §177 Abs1

10 ObS 88/89OGH21.03.1989
10 ObS 39/23tOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion einer Schulpsychologin. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890321_OGH0002_010OBS00088_8900000_001

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