OGH 3Ob528/88; 3Ob553/90; 2Ob533/91; 6Ob506/95; 4Ob1630/95; 4Ob2312/96w; 7Ob381/97y; 1Ob89/01x; 6Ob85/02x; 1Ob112/18d; 1Ob103/22m; 1Ob241/22f (RS0057534)

OGH3Ob528/88; 3Ob553/90; 2Ob533/91; 6Ob506/95; 4Ob1630/95; 4Ob2312/96w; 7Ob381/97y; 1Ob89/01x; 6Ob85/02x; 1Ob112/18d; 1Ob103/22m; 1Ob241/22f27.1.2023

Rechtssatz

Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung.

Normen

EheG §82 Abs1 Z3

3 Ob 528/88OGH06.10.1988
3 Ob 553/90OGH28.11.1990
2 Ob 533/91OGH15.05.1991
6 Ob 506/95OGH20.04.1995

nur: Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen. (T1)

4 Ob 1630/95OGH10.10.1995
4 Ob 2312/96wOGH29.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Es kann darunter auch die Sicherung der Erwerbsgelegenheit des den Betrieb weiterführenden Ehegatten verstanden werden. (T2)

7 Ob 381/97yOGH19.05.1998

nur: Der Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. (T3)<br/>Beisatz: Mit der Ausnahme der Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sollte ein wirksamer Schutz der Unternehmenssubstanz vor dem Zugriff durch einen aufteilungsberechtigten Ehegatten geschaffen werden. (T4)

1 Ob 89/01xOGH26.06.2001

nur T1

6 Ob 85/02xOGH16.05.2002

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Vgl aber; Beisatz: Hinter dieser Ausnahmeregelung steht das gesetzgeberische Bestreben, bestimmte nachteilige Folgen, die mit der Übertragung solcher Sachen an den anderen Ehegatten verbunden sein könnten, zu vermeiden; nämlich eine bestehende Erwerbsquelle nicht zu beschädigen, womit zugleich auch Arbeitsplätze vernichtet würden. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist die Zubehör‑/Zugehöreigenschaft gemäß § 294 ABGB entscheidend. (T6)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T7)<br/>Veröff: SZ 2019/37

1 Ob 103/22mOGH14.09.2022
1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

Beisatz: Vgl RS0134290 (T8)

Dokumentnummer

JJR_19881006_OGH0002_0030OB00528_8800000_001

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