OGH 4Ob2312/96w

OGH4Ob2312/96w29.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Monika R*****, vertreten durch Dr.Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider den Antragsgegner Franz R*****, vertreten durch Dr.Johannes Ehrenhöfer und Dr.Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14.August 1996, GZ 18 R 120/96t-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder (Z 4) Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Unternehmen (JBl 1986, 119; EFSlg 57.331 ua).

Das Gesetz bietet keine Handhabe, zwischen größeren Unternehmen, die von der Aufteilung ausgenommen sind, und Kleinbetrieben, die der Aufteilung unterliegen, zu differenzieren (JBl 1984, 606 = EFSlg

46.343 mwN; EFSlg 57.330 ua). Ebensowenig kann zwischen Unternehmen, die einen Gewinn abwerfen, und solchen, in denen Verluste entstehen, unterschieden werden. Daß die Materialien die Herausnahme des "Unternehmens" (auch) damit rechtfertigen, daß die Erwerbsquellen der Ehegatten für ihre Lebensverhältnisse (nur) insofern von Bedeutung sind, als aus ihnen laufend die Mittel für die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewonnen werden und daß die Einbeziehung unternehmerischen Vermögens in die Aufteilungsregelung den Bestand von Betrieben und damit auch Arbeitsplätze gefährden könnte (916 BlgNR 14. GP 14), führt zu keiner anderen Beurteilung. Es kann darunter auch die Sicherung der Erwerbsgelegenheit des den Betrieb weiterführenden Ehegatten verstanden werden (JBl 1984, 606 = EFSlg 46.343). Daß einige Jahre hindurch kein Gewinn erzielt wird, zwingt nicht zum Schluß, daß ein Unternehmen nicht lebensfähig sei.

Auch wenn daher, wie im vorliegenden Fall, wegen hoher Investitionen einige Jahre hindurch Verluste entstehen, folgt daraus nicht, daß auch in Zukunft kein Gewinn erwirtschaftet werden wird. Schließlich haben noch die Eltern des Antragsgegners die rund 22 ha große Landwirtschaft als Vollerwerbsbetrieb geführt; die vom Antragsgegner vorgenommenen Investitionen sollen es ermöglichen, die Landwirtschaft auch als Nebenerwerbsbetrieb ertragreich zu führen.

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