Rechtssatz
Eine Urteilsbegründung muss nicht auf logisch zwingenden Ableitungen beruhen. Auch in freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zur Begründung von Tatsachenfeststellungen geeignet, sofern nur der solcherart getroffenen Konstatierung die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der "wahrscheinlichen" Tatsache im Sinn des § 258 Abs 2 StPO zugrunde liegt: Siehe Mayerhofer-Rieder ENr 26 bis 31 bei § 258 StPO, ENr 149 bei § 281 Abs 1 Z 5 StPO. Eine Beschränkung auf geradezu zwingende Beweise wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar.
16 Os 2/89 | OGH | 01.02.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässig. (T1) |
13 Os 122/99 | OGH | 15.12.1999 |
Auch; Beisatz: Das Gericht ist berechtigt (§ 258 Abs 2 StPO), nicht nur "zwingende" Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch, somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind. Eine Mängelrüge muss somit erfolglos bleiben, wenn sie unter Hervorhebung isolierter Details von Verfahrensergebnissen selbst nach Art einer Schuldberufung Beweiswerterwägungen anstellt und damit in Wahrheit - unter dem Prätext von Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit - bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. (T2) |
11 Os 96/00 | OGH | 24.10.2000 |
Auch; Beisatz: Dass die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse "zwingend" sein müssen, wird von den Verfahrensvorschriften nicht verlangt. (T3) |
13 Os 56/02 | OGH | 26.06.2002 |
Auch; Beis wie T2 nur: Das Gericht ist berechtigt (§ 258 Abs 2 StPO), nicht nur "zwingende" Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch, somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind. (T4) |
13 Os 38/03 | OGH | 01.04.2003 |
Vgl; Beis wie T2 nur: Eine Mängelrüge muss erfolglos bleiben, wenn sie unter Hervorhebung isolierter Details von Verfahrensergebnissen selbst nach Art einer Schuldberufung Beweiswerterwägungen anstellt und damit in Wahrheit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. (T5) |
11 Os 56/03 | OGH | 05.08.2003 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Der den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht jeweils zuerkannte Beweiswert, mithin auch die einer Zeugin zugebilligte Glaubwürdigkeit, ist einer Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge entzogen. (T6) |
12 Os 44/06x | OGH | 01.06.2006 |
Auch; Beisatz: Dass aus einzelnen Beweismitteln auch andere Schlüsse möglich waren, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen. (T7) |
15 Os 13/12v | OGH | 28.03.2012 |
Vgl auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T4 |
14 Os 28/12t | OGH | 03.04.2012 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch Indizienbeweise sind zulässig. (T8) |
13 Os 34/15x | OGH | 15.06.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19880908_OGH0002_0130OS00091_8800000_002
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