OGH 13Os122/99

OGH13Os122/9915.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef A***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. Mai 1999, GZ 24 Vr 657/98-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Josef A***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt (Punkte IV.1.-5., VI.1. und 2., IX. und XI.1.).

Danach hat er - zusammengefasst - zwischen Ende Februar/Anfang März 1995 und 23. Februar 1998 vor allem in Oberösterreich, aber auch in Niederösterreich mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Qualität der von ihm zum Kauf oder als Sicherheit für die Gewährung von Darlehen angebotenen minderwertige Teppiche zu deren Kauf bzw zur Darlehenszuzählung, sohin zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht (Punkt VI.2.), welche diese Personen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten bzw (bei den Versuchsfakten) schädigen sollte, wobei er die schweren Betrügereien jeweils in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

zu IV.1.-5. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Roman K***** zum Nachteil von Ing. Klaus N*****, Elfriede B*****, Hubert D*****, DI Franz S***** und Karl H*****, Schaden 718.100 S,

zu VI.1. und 2. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Markus A***** zum Nachteil des Manfred L*****, Schaden zumindest 120.214 S, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrages von zumindest 70.000 S beim Versuch blieb,

zu IX. zum Nachteil von Melitta W*****, Schaden zumindest 14.900 S, sowie

zu XI.1. zum Nachteil des Karl Ernst Wi*****, Schaden zumindest 55.000 S.

Die vom Angeklagten gegen diese Schuldsprüche erhobene, auf die Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Zu den Fakten IV.1.-5., VI.1. und IX.:

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet die Verletzung des Gebotes zu einem fairen Verfahren, unterlässt jedoch darzulegen, über welche Anträge des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht oder abschlägig erkannt wurde, sodass eine Legitimation zur Beschwerdeführung nicht vorliegt.

Zur umfänglichen Mängelrüge (Z 5) ist vorweg zu bemerken, dass der Gerichtshof bloß verpflichtet ist, die Entscheidungsgründe gedrängt darzustellen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Er ist daher nicht verhalten, auf jedes Detail einzugehen, sondern nur in einer Gesamtschau aller Beweisergebnisse die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig sowie zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dabei ist das Gericht berechtigt (§ 258 Abs 2 StPO), nicht nur "zwingende" Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch, somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind. Eine Mängelrüge muß somit erfolglos bleiben, wenn sie unter Hervorhebung isolierter Details von Verfahrensergebnissen selbst nach Art einer Schuldberufung Beweiswerterwägungen anstellt und damit in Wahrheit - unter dem Prätext von Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit - in Wahrheit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Das Erstgericht hat nämlich die Identifizierung des Angeklagten durch die Tatopfer ohnedies erörtert (US 16 ff), insbesondere auch unter dem Aspekt der Verwendung verschiedener PKWs (US 17) und unter ausführlicher Begründung, warum es den Alibizeugen keinen Glauben schenkte (US 19). Die Aussage des Roman K*****, er selbst sei gar nicht an den Tatorten der Punkte IV.1.-5. des Schuldspruches gewesen, blieb zu Recht unerörtert, weil sie keine Aussagekraft zur Täterschaft des Angeklagten Josef A***** hat.

Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit bezüglich der Zeugenaussage des Ing. N***** ist unerfindlich (siehe S 104, 105/III). Schließlich ist das Erstgericht auch auf die Täteridentifizierung durch Melitta W***** (Punkt IX. des Schuldspruches) ausführlich eingegangen (US 21), was die Beschwerde übergeht.

Die einen eigenständigen Nichtigkeitsgrund darstellende, jedoch nur mit einem "aus prozessualer Vorsicht" erhobenen Hinweis auf die Mängelrüge ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) ist nicht prozessordnungsgemäß, weil sie keine, geschweige denn erhebliche, sich (konkret) aus den Akten ergebende Zweifel an den entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen aufzeigt bzw erweckt.

Zu den Fakten VI.2. und XI.:

Die dagegen erhobene Rechtsrüge ist ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie den jeweils - auch zu Faktum VI.2. (unmissverständlich US 14: herauslocken ... spiegelte er vor ...) - konstatierten Täuschungs- und Schädigungsvorsatz und den festgestellten Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung übergeht und sich somit nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert.

Die nach der Beschwerde zum herauszulocken versuchten Darlehen (Faktum VI.) vermisste Feststellung, dass auch dieses Darlehen nicht zurückbezahlt werden sollte, weil - was der Beschwerdeführer ersichtlich zutreffend meint - allein durch ein wertmäßig nicht ausreichendes Pfand (bei korrekter Rückzahlung) kein Schaden eintritt, ist auf Konstatierungen an anderen Stellen des Urteils zu verweisen, wonach (auf Grund vorgetäuschter, tatsächlich jedoch zu geringer Sicherstellung) das erfolgreich erlistete Darlehen (IV.2.) wirklich nicht zurückbezahlt wurde und alle Tathandlungen (somit auch der bloß versuchte Darlehensbetrug) in der "Absicht" geschahen, damit sich unrechtmäßig (bei den Darlehen = durch deren Nichtrückzahlung) zu bereichern (US 15).

Die Beschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Stichworte