OGH 14Os6/02

OGH14Os6/0210.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Theresia H***** und andere Angeklagte wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Hermann H*****, Johann L*****, Franz W***** und Mag. Peter W***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hinsichtlich der Angeklagten Theresia H*****, Hermann H*****, Johann L*****, Josef S*****, Franz W*****, Gerhard B*****, Mag. Peter W***** und Hermann A*****, die Berufungen der Angeklagten Theresia H***** und Gerhard B***** sowie die Berufung des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz hinsichtlich der Angeklagten Theresia H*****, Hermann H*****, Johann L*****, Franz W*****, Gerhard B***** und Mag. Peter W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. November 2001, GZ 11 Hv 38/98-72, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, der Angeklagten Hermann H*****, Johann L*****, Josef S*****, Franz W*****, Mag. Peter W***** und Hermann A***** und ihrer Verteidiger Mag. Hannes Huber für die Angeklagten Hermann H*****, Johann L***** und Franz W*****, Mag. Martin Hofmann für den Angeklagten Josef S*****, Dr. Josef Hofer für den Angeklagten Mag. Peter W***** und Mag. Wolfgang Zinnhobler für den Angeklagten Hermann A*****zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Hermann H*****, Johann L*****, Franz W***** und Mag. Peter W***** werden verworfen. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Theresia H*****, Hermann H*****, Johann L*****, Josef S*****, Franz W*****, Gerhard B*****, Mag. Peter W***** und Hermann A***** betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Wels zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Theresia H*****, Hermann H*****, Johann L*****, Franz W*****, Gerhard B*****, Mag. Peter W*****, die Staatsanwaltschaft und das Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz auf diese Entscheidung verwiesen. Den Angeklagten Theresia H*****, Hermann H*****, Johann L*****, Josef S*****, Franz W*****, Gerhard B*****, Mag. Peter W***** und Hermann A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das neben rechtskräftigen Schuldsprüchen der Angeklagten Theresia H*****, Josef S*****, Gerhard B***** und Hermann A***** auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Mitangeklagten Maximilian K***** enthält, wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt:

1. Theresia H***** (richtig:) der Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG (I a, b) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 zweiter oder dritter Fall StGB (I c),

2. Hermann H***** (richtig:) der Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (II a, b) und der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II c),

3. Johann L***** (richtig:) der Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (III a, b) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (III c),

4. Josef S***** (richtig:) der Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (IV a, b) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (IV c),

5. Franz W***** (richtig:) der Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (V b, c) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (V a),

6. Gerhard B***** (richtig:) der Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (VI b) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (VI a),

7. Mag. Peter W***** (richtig:) der Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (in der Urteilsausfertigung VIII statt richtig VII a, b, c) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (VII d),

8. Hermann A***** (richtig:) der Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (VIII a) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (VIII b).

Danach haben in Wels und anderen Orten (zusammengefasst wiedergegeben)

I. Theresia H***** als Geschäftsführerin der Firma H***** GmbH in der Zeit von 1990 bis spätestens 27. August 1997 vorsätzlich

a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch, dass sie beim Verkauf von Pkws zu niedrige Fakturen teils erstellte oder teils erstellen ließ und Betriebsausgaben an Hand von unrichtigen Eingangsrechnungen sowie für nicht mehr im Betriebsvermögen stehende Pkws geltend machte, für die Jahre 1990 bis 1996 eine Verkürzung

an Kapitalertragssteuer (1989 bis 1995) 3,750.295 S,

an Umsatzsteuer (1989 bis 1993) 2,604.448 S,

an Gewerbesteuer (1989 bis 1993) 801.914 S und

an Normverbrauchsabgabe (1992 bis 1996) 1,378.196 S bewirkt;

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1972 (und 1994) entsprechenden Voranmeldungen durch die zu a genannten Tathandlungen in den Jahren 1994 bis einschließlich 1996 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von 1,564.889 S wissentlich bewirkt;

c) dadurch, dass sie in den zu aa bis rr aufgelisteten Fällen zu niedrige Verkaufsfakturen teils selbst erstellte oder erstellen ließ, falsche Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich im Abgabenverfahren gegenüber dem Finanzamt Wels, gebraucht werden;

II. Hermann H***** in der Zeit zwischen 3. Juli 1992 und zuletzt 1996 dadurch, dass er beim Verkauf von 27 Pkws durch Theresia H***** zu niedrige Fakturen akzeptierte und den überschließenden Teil bar bezahlte, beigetragen, und zwar

a) zur Verkürzung an Kapitalertragssteuer (1992 bis 1996) 169.500 S, an Umsatzsteuer (1992 und 1993) 40.152 S,

an Gewerbesteuer (1992 und 1993) 28.432 S,

an Normverbrauchsabgaben (1992 bis 1996) 92.454 S;

b) zur Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen (1994 bis 1996) 113.940 S und

c) zu den unter Punkt I c oo dargestellten Beweismittelfälschungen;

III. Johann L***** in der Zeit zwischen 6. April 1993 und zuletzt 1996 dadurch, dass er beim Verkauf von insgesamt neun Pkws durch Theresia H***** zu niedrige Eingangsfakturen akzeptierte und den überschießenden Teil bar entrichtete, beigetragen, und zwar

a) zur Verkürzung an Kapitalertragssteuer (1993 bis 1996) 45.001 S, an Umsatzsteuer (1993) 7.879 S,

an Gewerbesteuer (1993) 5.569 S,

an Normverbrauchsabgabe (1993 bis 1996) 24.545 S,

b) zur Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1994 bis 1996 33.031 S und

c) zu den in Punkt I c qq näher beschriebenen Beweismittelfälschungen;

IV. Josef S*****, indem er in der Zeit zwischen 17. März 1993 und zuletzt am 7. Dezember 1995 beim Verkauf von insgesamt 21 Pkws durch Theresia H***** zu niedrige Fakturen akzeptierte und den überschießenden Teil bar bezahlte, beigetragen, und zwar

a) zur Verkürzung an Kapitalertragssteuer (1993 bis 1995) 73.333 S, an Umsatzsteuer (1993) 13.458 S,

an Gewerbesteuer (1993) 9.554 S,

an Normverbrauchsabgabe (1993 bis 1995) 40.000 S,

b) zur Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1994 und 1995 53.182 S und

c) zu den in Punkt I pp erwähnten Beweismittelfälschungen;

V. Franz W***** dadurch, dass er in der Zeit zwischen 25. August 1993 und zuletzt am 20. September 1995 beim Verkauf von insgesamt acht Pkws durch Theresia H***** zu niedrige Fakturen akzeptierte und den überschießenden Teil bar bezahlte,

a) zu den in Punkt I c mm angeführten Beweismittelfälschungen beigetragen und

b) indem er Ersatzteile auf eigene Rechnung, aber im Namen der Firma H***** kaufte, zur Verkürzung

an Kapitalertragssteuer (1993 bis 1995) 28.500 S,

an Umsatzsteuer (1993) 6.970 S,

an Gewerbesteuer (1993) 4.933 S,

an Normverbrauchsabgabe (1993 bis 1995) 15.545 S und an Umsatzsteuervorauszahlungen für 1994 und 1995 18.939 S beigetragen;

c) dadurch, dass er überdies seine Erlöse aus dem Verkauf der zuvor genannten Pkws nicht erklärte, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommenssteuer für 1993 und 1994 im Ausmaß von 7.769

S sowie an Umsatzsteuer für 1993 in Höhe von 2.567 S bewirkt;

VI. Gerhard B*****, indem er in der Zeit zwischen 18. Dezember 1992 und zuletzt am 11. April 1995 beim Verkauf von insgesamt 38 Pkws durch Theresia H***** zu niedrige Fakturen akzeptierte und den überschießenden Teil bar bezahlte, beigetragen, und zwar

  1. a) zu den in Punkt I c nn aufgelisteten Beweismittelfälschungen und
  2. b) dadurch, dass er Ersatzteile auf eigene Rechnung, aber im Namen der Firma H***** kaufte, zur Verkürzung

    an Kapitalertragssteuer (1992 bis 1995) 241.667 S,

    an Umsatzsteuer (1992 und 1993) 127.424 S,

    an Gewerbesteuer (1992 und 1993) 90.292 S,

    an Normverbrauchsabgabe (1992 bis 1995) 131.817 S,

    an Umsatzsteuervorauszahlungen für 1994 und 1995 104.955 S;

    VII. Mag. Peter W*****, indem er in den Jahren 1992 und 1994 beim Kauf von Pkws von Theresia H***** zu niedrige Fakturen akzeptierte und den überschießenden Teil bar bezahlte,

    a) zur Verkürzung an Kapitalertragssteuer (1992 und 1994) 39.458 S, an Umsatzsteuer (1992) 21.553 S,

    an Gewerbesteuer (1992) 15.265 S,

    an Normverbrauchsabgabe (1992 und 1994) 21.523 S beigetragen, sowie

    b) zur Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für 1994 14.318 S beigetragen,

    c) dadurch, dass er seine Erlöse aus dem Verkauf von Pkws nicht erklärte, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Einkommenssteuer für die Jahre 1992 und 1994 in Höhe von insgesamt 10.214 S bewirkt;

    d) in der Zeit zwischen 13. April 1992 und 8. Mai 1995 dadurch, dass er in insgesamt 5 Fällen beim Kauf von Pkws von Theresia H***** zu niedrige Verkaufsfakturen akzeptierte, zu Beweismittelfälschungen (teilweise Punkt I c jj) beigetragen;

    VIII. Hermann A***** in der Zeit von 1. Jänner 1995 bis spätestens 27. August 1997 als Ein- und Verkäufer der Firma H***** GmbH dadurch, dass er beim Verkauf von Pkws an Privatpersonen zu niedrige Fakturen und Kassabelege mit unrichtigen Verkaufspreisen, insbesondere die im Urteilstenor unter I c nn bis rr aufgelisteten Rechnungen aus Pkw-Verkäufen im Jahre 1995 an Gerhard B*****, Hermann H*****, Josef S*****, Johann L***** sowie Helga K***** erstellte, diese Rechnungen und Belege an die Kunden übergab und den überschießenden Teil des Rechnungsbetrages bar an Theresia H***** bezahlte,

    a) zur Verkürzung an Kapitalertragssteuer (1995) 583.949 S, an Normverbrauchsabgabe (1995 und 1996) 306.848 S und an Umsatzsteuervorauszahlungen (Jänner bis September 1995 und 1996) 497.463 S beigetragen und

    b) falsche Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich im Abgabenverfahren gegenüber dem Finanzamt, gebraucht werden.

    Die sie betreffenden Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten Hermann H*****, Johann L*****, Franz W***** und Mag. Peter W***** mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Hermann H***** und Johann L***** (in gemeinsamer Ausführung) auf die Z 5, 5a, 9 lit a bzw Z 5a, 9 lit a, von Franz W***** auf die Z 5a, 9 lit a und von Mag. Peter W***** auf die Z 5, 9 lit a, lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden. Die Nichtbeachtung des im § 22 Abs 1 FinStrG angeordneten Kumulierungsgrundsatzes bei den Strafaussprüchen der Angeklagten Theresia H*****, Hermann H*****, Johann L*****, Josef S*****, Franz W*****, Gerhard B*****, Mag. Peter W***** und Hermann A***** rügt die Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 11 (erster Fall) StPO.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hermann H*****:

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) haben sich die Erstrichter in der gebotenen kritischen Gesamtschau mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und empirisch einwandfrei dargelegt, weshalb sie den ursprünglichen Belastungen der Mitangeklagten Theresia H***** gegenüber ihrer Abschwächung gegen Schluss der Hauptverhandlung (S 201 f/II) den Vorzug gaben und die einen Tatbeitrag in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers für widerlegt erachteten (vor allem US 25 bis 28 iVm S 119 ff/II). Die reklamierte Erörterung singulärer Aussagedetails verlangt das Gesetz (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht (Mayerhofer StPO4 § 270 E 104 f; § 281 Z 5 E 6 f; Ratz WK-StPO § 281 Rz 428 ff). Mit den im Rechtsmittel auf selektiv zitierte Entlastungsaspekte gestützten Schlussfolgerungen, wonach keine Vereinbarung über die Unterfakturierung bestanden habe, wird keine offenbar unzureichende (Z 5 vierter Fall) oder aktenwidrige (Z 5 letzter Fall) Urteilsbegründung aufgezeigt, sondern vielmehr die denklogisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Erstrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Weshalb spezifische Begründungen zu den einzelnen Verkaufsmodalitäten erforderlich sein sollten, legt die Beschwerde mit der Kritik an einer isoliert herausgestrichenen Urteilspassage ("auf die oben dargelegte Art und Weise" - US 17 unten) nicht bestimmt und deutlich dar (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Mit den in der Tatsachenrüge (Z 5a) erhobenen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der belastenden Angaben der Mitangeklagten Theresia H***** vermag der Rechtsmittelwerber auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen schuldspruchrelevante Tatsachen aufzuzeigen. Solcherart wird vielmehr in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die dem Nichtigkeitswerber nicht genehme, empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der auf eigenen Beweiswerterwägungen basierende Beschwerdestandpunkt, der Angeklagte habe zufolge des bei Theresia H***** autonom bestehenden Tatentschlusses keine kausalen Beitragshandlungen geleistet, negiert prozessordnungswidrig (vgl Mayerhofer aaO § 281 Allgemeines E 26, 30) die konträre Urteilskonstatierung, derzufolge das vom Angeklagten bekundete Einverständnis zu künftiger Unterfakturierung letztlich für die unmittelbare Täterin (Theresia H*****) ausschlaggebend war, ihre auf Abgabenhinterziehung und Beweismittelfälschung hinauslaufenden Intentionen tatsächlich zu realisieren (US 15 f, 36 f).

Weshalb der erwähnte psychische Tatbeitrag bei den vom Angeklagten initiierten "Vermittlungskäufen" nicht wirksam geworden sei und welche zusätzlichen Feststellungen zu diesem Themenbereich notwendig sein sollen, wird im Rechtsmittel nicht nachvollziehbar dargetan. Die vermissten Konstatierungen zu den für die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG spezifischen Vorsatzkomponenten werden explizit auf US 25 oben und 38 oben getroffen.

Mit dem Einwand, "er habe bloß den Erwerb günstiger Kraftfahrzeuge angestrebt", versucht der Rechtsmittelwerber nur seiner mängelfrei verworfenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Welche Feststellungen fallaktuell zum "Vollendungsvorsatz" notwendig wären, wird nicht einmal annähernd konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Dass der Angeklagte die durch die Unterfakturierung bewirkten Vorauszahlungsverkürzungen für gewiss hielt, hat das Erstgericht - entgegen der unsubstantiierten Beschwerdebehauptung - unmissverständlich festgestellt (abermals US 25 oben, 38 oben). Ebenso wird auf US 23, 33 und 41 klar ausgeführt, dass der Angeklagte den Gebrauch der inhaltlich unrichtigen Rechnungen durch Theresia H***** in einem finanzbehördlichen Verfahren (Betriebsprüfung) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.

Da - wie bereits erwähnt - der kausale Beitrag zur Beweismittelfälschung in der Bestärkung der Theresia H***** zur Unterfakturierung bestand, ist mangels der gebotenen Determinierung unklar, inwiefern dem Verhalten des Rechnungsadressaten entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen sollte.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Johann L*****:

Der prozessordnungswidrig nur auf punktuelle Beweisaspekte abstellenden Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider haben die Tatrichter keine bloßen "Spekulationen und Vermutungen" angestellt, indem sie der Einlassung des Angeklagten, er habe nur beim letzten Autokauf eine inhaltlich unrichtige Rechnung nachgesandt bekommen (S 153/II), mit Blick auf den von ihm persönlich gewonnenen Eindruck und den aus seinen sonstigen Erklärungen gezogenen Rückschlüssen den Glauben versagten, jedoch aus dem durch das Geständnis der Mitangeklagten Theresia H***** offengelegten Tatkonzept, dem objektiven Tatgeschehen und den Depositionen des Mitangeklagten S***** ableiteten, dass ihn der Mitangeklagte H***** entgegen seiner als unglaubwürdig beurteilten Behauptung anlässlich des ersten "Anbahnungsgespräches" sehr wohl über die Lukrierung eines Preisvorteils durch Unterfakturierung aufklärte (US 18, 28, 29). Vielmehr haben sie aus den in der gebotenen Wechsel- und Summenwirkung zu beachtenden Verfahrensergebnissen denkmögliche Wahrscheinlichkeitsschlüsse gezogen (Mayerhofer aaO § 258 E 21, 26). Dass aus den ermittelten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, begründet keine erheblichen Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 17).

Mit dem Einleitungssatz, "die Beschwerdeausführungen betreffend den Angeklagten Hermann H***** werden auch für den Drittangeklagten (Johann L*****) fruchtbar gemacht", wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gesetzeskonform konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Der weitere Einwand, "es wäre völlig lebensfremd anzunehmen, dass durch den Kauf von Pkws über die Vermittlung des Zweitangeklagten (Hermann H*****) der Drittangeklagte (Johann L*****) in irgendeiner Weise den längst gefassten Tatenschluss zur Ausführung eines Dauerdeliktes durch die Erstangeklagte (Theresia H*****) in irgendeiner Weise gestützt oder gestärkt hätte und somit eine psychische Beitragstäterschaft vorliegt", orientiert sich nicht am gesamten Feststellungssubstrat, wonach der Angeklagte in Kenntnis des auf Abgabenhinterziehung abzielenden Tatkonzeptes die Mitangeklagte Theresia H***** durch die von ihm mittelbar bekundete Akzeptanz zu fortlaufender Unterfakturierung in der konkreten Verwirklichung ihres abgabenschädlichen Vorhabens und dessen Fortführung bestärkte bzw ermutigte (US 18 oben, 37 unten). Mangels strikter Beachtung dieser entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente wird ein Irrtum, der dem Erstgericht bei Subsumtion der Tathandlungen des Angeklagten unter § 11 dritter Fall FinStrG bzw § 12 dritter Fall StGB unterlaufen sein soll, nicht gesetzmäßig dargetan.

Weshalb mittelbarer Tatbeitrag nicht strafbar sein soll, wenn - wie hier - der geförderte unmittelbare Täter die Tat ausführt (Fabrizy im WK2 § 12 Rz 96), sagt die Beschwerde nicht.

Mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe nur eine einzige Rechnung erhalten, wird einmal mehr die mängelfrei verworfene Verantwortung wiederholt. Das auf sachverhaltsmäßigen (und nicht rechtlichen) Erwägungen beruhende Unterbleiben der reklamierten (günstigeren) Tatsachenannahme kann aus dem Gesichtspunkt eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht gerügt werden.

Gänzlich unbestimmt und damit einer sachbezogenen Argumentation verschlossen ist die Behauptung, "der Angeklagte habe bei Vermittlungsankäufen in keiner Weise eine Beitragshandlung zu verantworten".

Die vermissten Feststellungen zu den für Beteiligung an den Vorauszahlungsverkürzungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) und an den Beweismittelfälschungen (§ 293 Abs 1 StGB) deliktsspezifischen Vorsatzkomponenten werden ausdrücklich auf den Seiten 25, 38 bzw auf Seiten 23, 33 und 41 der Urteilsausfertigung getroffen. Soweit abschließend die Leistung eines kausalen Beitrages zu den Beweismittelfälschungen überhaupt bestritten wird, verfehlt die Beschwerde mangels strikter Beachtung des konträren Feststellungssubstrats (US 18, 23, 41) die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Franz W*****:

Indem auch dieser Rechtsmittelwerber in der Tatsachenrüge (Z 5a) die in der Beweiswürdigung ausreichend mitbedachten Abschwächungen der Mitangeklagten Theresia H***** (vgl US 26) hervorkehrt sowie vorwiegend mit Betonung seiner leugnenden Verantwortung und eigenen Beweiswerterwägungen im Ergebnis kausale Tatbeiträge in Abrede stellt, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene, ausführliche und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter.

Mit Bestreitung kausaler Beitragshandlungen und des für Beweismittelfälschung deliktsspezifischen Vorsatzes wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangels strikter Beachtung der konträren Urteilskonstatierungen (US 18, 19, 23, 24, 25, 33, 36, 37, 38, 41) nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Peter W*****:

Soweit der Nichtigkeitswerber in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit eigenständigen Beweisinterpretationen tatkausale Beiträge in Abrede stellt, argumentiert er prozessordnungswidrig nicht auf Basis des gesamten Feststellungssubstrats, demzufolge Mag. Peter W***** die Mitangeklagte Theresia H***** durch akkordierte Zustimmung zur Unterfakturierung zur Ausführung des geplanten steuerschädigenden Verhaltens ermutigte und bestärkte (US 15, 16, 20, 21, 23, 24, 25, 36, 37). Dass sich der Eventualvorsatz des Angeklagten auch auf die Verwendung der inhaltlich unrichtigen Rechnungen in einem finanzbehördlichen Betriebsprüfungsverfahren erstreckte, wird - dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider - ebenfalls festgestellt (US 33, 41).

Verfehlt ist die Beschwerdeauffassung (Z 9 lit b), dass zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der vom Angeklagten am 18. Juni 1996 erstatteten Selbstanzeige ergänzend abzuklären gewesen wäre, ob vor dem erwähnten Zeitpunkt konkrete Verfolgungshandlungen wegen der inkriminierten Beiträge zu den Abgabenverkürzungen der Theresia H***** (§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG - VII a und b) gesetzt wurden. Für den Ausschluss der Straffreiheit nach § 29 Abs 3 lit a FinstrG kommt es nämlich nur darauf an, dass überhaupt eine Verfolgungshandlung gegen eine der in dieser Bestimmung genannten Personen gesetzt wurde. Die Verfolgungshandlung braucht sich nicht gegen den Selbstanzeiger zu richten und muss diesem auch nicht bekannt geworden sein (Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 96, 97; Sommergruber/Reger, Finanzstrafgesetz2, 196; ÖStZ 1994, 554 [VwGH vom 23. Februar 1994, 93/15/0155]; ÖStZ 2000, 403 [VwGH vom 24. Februar 2000, 97/15/0170]). Da im vorliegenden Fall mit Durchführung der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchungen am 9. Mai 1996 (S 39 f/I) konkrete Verfolgungshandlungen gegen Theresia H***** wegen im Zusammenhang mit Unterfakturierungen stehenden Abgabenhinterziehungen gesetzt wurden, ist die reklamierte Straffreiheit zu Recht verneint worden. Der Rechtsmittelstandpunkt (Z 9 lit b), dass die den Einkommensteuerverkürzungen 1992 und 1994 (VII c) zu Grunde liegenden Tathandlungen bis zum Zeitpunkt der Selbstanzeige am 18. Juni 1996 nicht einmal zum Teil iSd § 29 Abs 3 lit b erster Fall FinStrG entdeckt gewesen seien, wird nicht aus den gesamten Urteilsfeststellungen abgeleitet. Diesen zufolge hat der Angeklagte die unterfakturierten Autokäufe und die für die eigene Einkommensteuerverkürzung maßgeblichen "Schwarzverkäufe" erst dann als "Selbstanzeige" zu Protokoll gegeben, als sich im Laufe der bei seiner Einvernahme am 18. Juni 1996 erteilten Belehrung (Selbstbelastungsgefahr) der Verdacht auf den "Schwarzhandel" mit Pkws ausgeweitet hatte (US 21 iVm S 415 f/I).

Wenn auch für die Erstattung einer Selbstanzeige im Gesetz keine besondere Form vorgesehen ist, so erfordert sie nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 1 FinStrG doch die Darlegung der begangenen Verfehlung. Ein - wie hier - bloßes Eingestehen einer Tat im Zuge einer Vernehmung kann nicht als eine Selbstanzeige angesehen werden (Dorazil/Harbich FinStrG § 29 E 7 und die dort zitierte Judikatur). Die eben erwähnte Konstatierung zum Umfang des bei der finanzbehördlichen Einvernahme konkret bestehenden Tatverdachtes ("Schwarzhandel mit Pkws") findet - der diesbezüglichen Mängelrüge (Z 5) zuwider - in den als glaubwürdig bewerteten Depositionen des Finanzbeamten Ernst H***** eine beweismäßige Absicherung (US 21, 25, 39 iVm S 204, 206/II).

Ob die Sanktionsrüge (Z 11) überhaupt zum Vorteil ausgeführt wird, kann auf sich beruhen, weil der Verstoß gegen das Kumulierungsgebot des § 22 Abs 1 FinStrG ohnedies von der Staatsanwaltschaft releviert wird.

Dem Vorbringen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "durch die Gerichte" im § 26 Abs 1 FinstrG genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. März 1984, B 86/80 (= VfSlg 9956) die Beschränkung des Institutes der bedingten Strafnachsicht auf gerichtlich strafbare Finanzvergehen nicht als unsachlich angesehen hat (vgl auch Fellner FinstrG I § 26 Rz 1 und die dort zitierte Entscheidung des VwGH vom 14. September 1992, Zl 91/15/0148).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Nach § 22 Abs 1 FinstrG sind über einen Täter, der Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen hat, über die vom Gericht gleichzeitig erkannt wird, die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des § 21 FinStrG gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen. Der Ausspruch jeweils einheitlicher Strafen für die den Angeklagten H*****, H*****, L*****, S*****, W*****, B*****, Mag. W***** und A***** vorgeworfenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG (teilweise als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG) und das Vergehen der Beweismittelfälschung nach § 293 Abs 1 StGB (teilweise als Beteiligte nach § 12 zweiter bzw dritter Fall StGB) verstößt gegen diese zwingende Bestimmung. Somit hat der Gerichtshof - wie die Rechtsmittelwerberin zutreffend aufzeigt - seine Strafbefugnis in Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bewirkender Weise überschritten (Dorazil/Harbich aaO § 22 E 11). Demnach waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Hermann H*****, Johann L*****, Franz W***** und Mag. Peter W***** zu verwerfen.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in den die Angeklagten Theresia H*****, Hermann H*****, Johann L*****, Josef S*****, Franz W*****, Gerhard B*****, Mag. Peter W***** und Hermann A***** betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben und die Sache gemäß § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Das Schöffengericht wird über die genannten Angeklagten wegen der ihnen nach den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen zur Last liegenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels unter Anwendung des § 22 Abs 1 FinStrG jeweils sowohl nach § 33 Abs 5 FinStrG (Hermann H*****, Johann L***** Josef S***** und Gerhard B***** unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 4 letzter Satz FinStrG auf die Strafverfügungen der Finanzämter Melk bzw [bei B***** richtig:] Linz; S 467 bis 471, 475 und ON 38/jeweils I] als auch nach § 293 Abs 1 StGB (bei Theresia H***** - nicht auch in der Strafbemessung nach dem FinStrG (Ratz in WK2 § 31 StGB Rz 20) - unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Vorurteil nach dem StGB) Strafen auszumessen haben. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Theresia H*****, Hermann H*****, Johann L*****, Franz W*****, Gerhard B*****, Mag. Peter W*****, die Staatsanwaltschaft und das Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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