OGH 11Os64/88; 11Os112/88; 11Os97/88; 11Os19/89 (RS0099892)

OGH11Os64/88; 11Os112/88; 11Os97/88; 11Os19/8920.12.2023

Rechtssatz

Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften widersprechen. Begründete das Gericht die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht - generell - mit dem Hinweis auf spezialpräventive und generalpräventive Gründe, demnach mit gerade jenen Kriterien, die (ua) für die Anwendung oder (Nichtanwendung) der §§ 43 und 43a StGB den Ausschlag geben, so ist dem Urteil selbst ein normwidriger, also ein mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen. Auf die Frage jedoch, ob die - rite - herangezogenen Kriterien gemessen an allen Verfahrensergebnissen richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht einzugehen.

Normen

StPO §281 Abs1 Z11

11 Os 64/88OGH28.06.1988

Veröff: SSt 59/44

11 Os 112/88OGH09.08.1988
11 Os 97/88OGH09.08.1988

nur: Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften widersprechen. (T1)<br/>nur: Auf die Frage jedoch, ob die - rite - herangezogenen Kriterien gemessen an allen Verfahrensergebnissen richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht einzugehen. (T2)

11 Os 19/89OGH21.02.1989
14 Os 32/89OGH05.04.1989

Vgl auch

11 Os 23/89OGH26.01.1990

Vgl auch; Veröff: RZ 1990/115 S 260

12 Os 72/90OGH28.06.1990

Vgl auch

13 Os 74/90OGH03.07.1990
13 Os 134/90OGH19.12.1990

nur T1

11 Os 134/90OGH16.01.1991

nur T1

12 Os 160/90OGH31.01.1991

Vgl auch; nur T1

12 Os 159/90OGH31.01.1991

nur T1

16 Os 24/91OGH17.05.1991

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bloße Ermessensfehler bei der Gewichtung von Strafzumessungsgründen sind mit Berufung geltend zu machen. (T3)

13 Os 109/90OGH12.06.1991

Vgl auch

13 Os 86/91OGH16.10.1991

Vgl auch

11 Os 10/94OGH19.04.1994

Vgl auch; nur T1

11 Os 67/94OGH28.06.1994

Vgl auch

12 Os 125/94OGH22.09.1994

Vgl auch; Beisatz: Die Nichtgewährung (teilbedingter) bedingter Strafnachsicht gibt bloß einen Berufungsgrund ab, sofern die Anwendbarkeit des § 43 (bzw 43a) StGB nicht grundsätzlich verneint wurde. (T4)

11 Os 171/95OGH12.12.1995
11 Os 184/95OGH13.02.1996

Vgl auch

11 Os 45/96OGH23.04.1996

Vgl auch; nur T1

13 Os 138/97OGH24.09.1997

nur T1

11 Os 90/97OGH05.08.1997

Vgl auch; Beis wie T3

14 Os 120/97OGH07.10.1997

Vgl auch; Beis wie T3

15 Os 160/98OGH01.10.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

12 Os 17/99OGH11.03.1999

Vgl auch; Beis wie T3

14 Os 100/00OGH17.10.2000

Ähnlich; Beisatz: Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien gänzlich unbeachtet geblieben, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Indem das Erstgericht aber die Verweigerung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht in offenem Verstoß gegen die verfassungsmäßig verankerte Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK auf die "Tatsache, dass sich der Angeklagte wegen dringenden Tatverdachtes nach § 75 StGB sogar in Untersuchungshaft befindet", gründete, hat es in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, welche, soweit im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB enthalten, (allein) vom dritten Fall der Z 11 (mit-)erfasst werden. (T5)

14 Os 79/99OGH31.08.2001

Vgl auch; Beis wie T4

13 Os 156/01OGH30.01.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die haben Tatrichter dem Angeklagten ohne gesetzlichen Schuldnachweis (hier durch ein ausländisches Gericht) und damit gegen Art 6 Abs 2 MRK den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB mit Blick auf eine (angeblich) begangene "Auslandsstraftat eines Ausländers" verweigert, was von Z 11 umfasst ist. (T6)

12 Os 4/02OGH14.02.2002

nur T1

13 Os 98/09zOGH15.10.2009

Vgl; Beisatz: Ein Gericht darf bei einer Bedachtnahme eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) nicht korrigieren, weil es sonst in Verletzung des nunmehr im § 17 Abs 1 StPO ausdrücklich normierten Grundsatzes „ne bis in idem" in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstieße (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO; WK-StGB - 2 § 31 Rz 17). (T7)

11 Os 13/11pOGH14.04.2011

Auch; nur T1

14 Os 126/13fOGH01.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Hat das Erstgericht den Milderungsgrund unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer ohnedies angenommen und eine dadurch bewirkte Strafreduktion explizit in Rechnung gestellt, ist dabei aber eine rechnerische Spezifizierung derselben unterblieben, so zieht das keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs nach sich, sondern verwirklicht (nur) einen Berufungsgrund. (T8)<br/>Beisatz: Mit der Behauptung einer zu geringen Veranschlagung der Grundrechtsverletzung wird kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, sondern bloß ein Ermessensfehler bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe also ein Berufungsgrund geltend gemacht. (T9)

14 Os 107/14pOGH28.10.2014

Auch

15 Os 135/14pOGH03.12.2014

Auch; Beisatz: Die Behauptung eines „eklatanten Missverhältnisses“ zwischen der über den Beschwerdeführer verhängten und der über einen, in einem getrennt geführten Verfahren verurteilten Mittäter verhängten Strafe stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her. (T10)

11 Os 84/15kOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T10

12 Os 147/15gOGH28.01.2016

Auch

12 Os 15/17yOGH28.05.2017

Auch; Beisatz: Ob bei einer Jugendstraftat auch generalpräventive Erwägungen (vgl § 5 Z 1 JGG) einzelfallbezogen zu Recht in Anschlag gebracht wurden, ist nicht Gegenstand der Z 11. (T11)

14 Os 142/19tOGH25.02.2020

Vgl; Beis wie T9

11 Os 26/21iOGH29.03.2021

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 39 StGB. (T12)

14 Os 53/21gOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T3

12 Os 27/22wOGH28.04.2022

Vgl; Beis wie T3

14 Os 80/22dOGH24.08.2022

Vgl

15 Os 14/23gOGH08.03.2023

vgl; Beisatz wie T10

13 Os 104/23bOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T5

15 Os 59/23zOGH14.12.2023

vgl; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0110OS00064_8800000_001

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