OGH 5Ob596/87 (RS0042680)

OGH5Ob596/8717.1.2023

Rechtssatz

Revision unzulässig, die nur den Hinweis auf das längere Zurückliegen einer einschlägigen OGH - Entscheidung enthält ohne darzutun, dass sich seither die dogmatischen Grundlagen der älteren Judikatur derart geändert haben, dass diese nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

Normen

ZPO §502 Abs4 HI1
ZPO §508a
ZPO §528 Abs1 L

5 Ob 596/87OGH15.12.1987
5 Ob 14/95OGH21.02.1995

Auch

10 Ob 2379/96tOGH22.10.1996

Vgl auch

2 Ob 317/02kOGH16.01.2003
3 Ob 140/07wOGH23.10.2007

Auch; Beisatz: Solange sich die Rechtslage nicht geändert hat und auch von der Lehre keine fundierte Kritik an der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geäußert wurde, ist auch durch eine ältere Rechtsprechung die Rechtssicherheit gewährleistet (so schon 2 Ob 317/02k). (T1)

9 ObA 8/09fOGH28.01.2009

Auch; Beisatz: Allein der Hinweis auf die Tatsache, dass einschlägige OGH-Rechtsprechung länger zurückliegt, ist aber nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Erheblichkeit aufzuzeigen. (T2)

7 Ob 17/16zOGH17.02.2016
6 Ob 164/21tOGH15.11.2021

Vgl

2 Ob 211/22aOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0050OB00596_8700000_001

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