OGH 5Ob596/87

OGH5Ob596/8715.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten de Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz I***, Landwirt und Gastwirt, und 2. Stefanie I***, Gastwirtin, beide Dorf Nr. 50, 5752 Mühlbach, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Anton I***, Landwirt, Dorf Nr.13, 5752 Mühlbach, vertreten durch Dr. Günther Stanonik und Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Räumung, Streitwert S 6.000,--, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 11.Juni 1987, GZ 32 R 139/87-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom 28.Jänner 1987, GZ C 41/86 -10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 2.991,12 (einschließlich S 271,92 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens über die unzulässige Revision zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Erstkläger verpachtete im Jahre 1972 die ihm damals noch allein gehörige und nun im Miteigentum beider Kläger stehende Liegenschaft EZ 1 des Grundbuches über die Kat.Gem. Mühlbach dem Beklagten, seinem Bruder, "für alleweil", solange der Beklagte als Bauer arbeiten könne und wolle.

Nachdem es wegen einer vom Beklagten ohne vorherige Zustimmung der Kläger vorgenommenen Abtragung zweier Hochsilos und deren Ersetzung durch einen Fahrsilo zu Unstimmigkeiten gekommen war, haben die Kläger den Pachtvertrag mit Schreiben vom 23.4.1985 folgendermaßen aufgekündigt:

"Betrifft: Pacht-Landwirtschaft.

Mit Wirkung 1.April 1986 ist das Pachtverhältnis - Landwirtschaft beendet. Die Betonplatten vom Fahrsilo sind zu entfernen und die Erdhügel zu planieren". Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Räumung der aufgekündigten Liegenschaft. Sie begründeten ihr Begehren lediglich mit dem Hinweis auf die erfolgte Kündigung des Pachtverhältnisses und auf die nun titellose Benützung der Liegenschaft durch den Beklagten. Im fortgesetzten Verfahren brachten sie vor, daß der Beklagte eigenmächtig zwei Hochsilos abgetragen und durch einen Fahrsilo ersetzt habe und es deshalb zu Zerwürfnissen mit dem Beklagten und Beschimpfungen durch ihn gekommen sei; daraufhin sei die Kündigung erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Maßgabe statt, daß die Kläger den Beklagten im Wohnhaus Nr.13 der Liegenschaft EZ 1 des Grundbuches über die Kat.Gem. Mühlbach für die Dauer seines Ledigenstandes aufzunehmen und ihm Unterkunft zu gewähren haben. Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung die oben (Absätze 1 bis 3) geschilderten Sachverhaltsfeststellungen und wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des von ihm entschiedenen Streitgegenstandes S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteige und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Zur Entscheidungsbegründung führte es im wesentlichen an:

Das Pachtverhältnis der Parteien sei auf Lebensdauer und sohin unkündbar geschlossen worden. Die Aufkündigung sei unter Beachtung der Bestimmung des § 560 Abs 1 Z 2 lit b ZPO zum 31.3.1986 erfolgt. Nach der Rechtsprechung sei der Abschluß eines Pachtvertrages auf bestimmte oder bestimmbare Zeit, zB. auf Lebenszeit, zulässig und es liege darin ein allgemeiner Kündigungsverzicht (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1116 mwH). Die außergerichtliche Aufkündigung des Pachtverhältnisses durch die Kläger sei demnach unwirksam, so daß auch das Räumungsbegehren unberechtigt sei, denn der Vertrag sei auf eine bestimmbare Zeit geschlossen worden und deshalb unkündbar. Der Hinweis der Kläger auf das Motiv ihrer Aufkündigung sei unbeachtlich, denn es sei dieses nicht als Grund für die vorzeitige Auflösung nach § 1118 ABGB geltend gemacht worden.

Die Zulässigkeit der Revision wurde damit begründet, daß nach Kenntnis des Berufungsgerichtes nur eine ältere Rechtsprechung vorhanden sei.

Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Sie stellen den Hauptantrag, in Abänderung des angefochtenen Urteiles die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen, und begehren hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt in erster Linie die Zurückweisung dieses Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit und in zweiter Linie, dem Rechtsmittel der Kläger nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Der bloße Hinweis auf das längere Zurückliegen einer einschlägigen höchstgerichtlichen Entscheidung allein ist kein ausreichender Grund für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, wenn nicht auch zureichende Argumente vorgetragen werden, daß sich seither die dogmatischen Grundlagen der älteren Judikatur derart geändert haben, daß diese nicht mehr aufrecht erhalten werden kann oder ihre Aufrechterhaltung zumindest ernstlich in Frage zu stellen ist. In dieser Richtung hat aber das Berufungsgericht nichts zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruches beigetragen und auch die Kläger haben in ihrer Rechtsmittelschrift nicht entsprechendes vorgetragen. Die Ausführungen der Kläger setzen sich darüber hinweg, daß Dauerrechtsverhältnisse im allgemeinen und Pachtverträge im besonderen auf Lebensdauer auch nur eines Teiles, wie hier des Pächters, und darüberhinaus mit der weiteren Beschränkung, solange er die landwirtschaftliche Nutzung der gepachteten Liegenschaft betreiben wolle und könne, wirksam vereinbart werden können und daß sie diesfalls vom Verpächter, wie jedes andere Dauerrechtsverhältnis auch, nur aus einem wichtigen Grunde, also mit außerordentlicher Kündigung, zur Auflösung gebracht werden können (vgl. Koziol-Welser, Grundriß I8, 188 mwH in FN 6, insbes. Gschnitzer in JherJB 78), hier aber die Kündigungserklärung der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund gestützt wurde und das Nachschieben eines wichtigen Grundes im Revisionsverfahren unzulässig ist.

Aus diesen Erwägungen war die Revision der Kläger als unzulässig im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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