Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,- (darin S 1.395,- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt ebensowenig vor, wie die behauptete Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Gemäß § 82 lit f 2. Fall GewO liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers (9 ObA 46/94; ArbSlg. 11.421; u. a.). Entgegen der Ansicht der Revisionswerbrin bezieht sich das Direktionsrecht des Dienstgebers nicht nur auf die Arbeit selbst, sondern auch auf das Verhalten im Betrieb (Kuderna, Entlassungsrecht2, 113), weshalb auch etwa Verstöße gegen das (nicht schikanöse) Verbot bestimmte Räume des Betriebes zu betreten (ArbSlg. 8.726) oder während der Arbeit Radio zu spielen (ArbSlg. 10.412) als Entlassungsgründe gewertet wurden. Daß dem Dienstgeber das Recht zukommt, über die Geschäftsschlüssel zu verfügen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die beharrlich und in unsachlicher Form durch zwei Tage hindurch aufrecht erhaltene Weigerung die Geschäftsschlüssel abzugeben, macht eine Weiterbeschäftigung sowohl objektiv als auch subjektiv unzumutbar, weil billigerweise ein weiteres Tolerieren dieses Verhaltens nicht verlangt werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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