OGH 5Ob24/87; 5Ob539/87; 5Ob66/93; 5Ob40/12m; 3Ob170/14t; 5Ob38/15x; 8Ob54/15x; 5Ob236/17t; 3Ob91/23p (RS0013203)

OGH5Ob24/87; 5Ob539/87; 5Ob66/93; 5Ob40/12m; 3Ob170/14t; 5Ob38/15x; 8Ob54/15x; 5Ob236/17t; 3Ob91/23p25.5.2023

Rechtssatz

Das Interesse eines Miteigentümers an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum ist stets zuzubilligen und schließt die Annahme aus, der einzige Grund der Rechtsausübung bilde die Absicht, den Beklagten zu schädigen.

Normen

ABGB §828
ABGB §1295 III Abs2
WEG §26

5 Ob 24/87OGH03.03.1987

ImmZ 1987,313 ( Meinhart )

5 Ob 539/87OGH16.12.1987

Beisatz: Es stellt keine Schikane dar, wenn ein Miteigentümer gegen eigenmächtig vorgenommene Veränderungen der gemeinschaftlichen Sache in Wahrung seines Eigentumsrechtes einschreitet, selbst wenn die bauliche Änderung im Interesse aller Teilhaber der gemeinschaftlichen Sache erfolgt wäre und die Liegenschaft dadurch an Wert gewonnen hätte. ( Umbau eines Hauses ganz abweichend von der Planung, der der Kläger zugestimmt hatte. ) (T1)

5 Ob 66/93OGH14.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Weigerung der Vermieterin, den Umbau- und Umwidmungsmaßnahmen (hier: Verbindung von Wohnung und Kellerraum mittels Durchbruch der Geschoßdecke und Einbau von Abort und Dusche) der Mieterin zuzustimmen, verstößt grundsätzlich nicht gegen das Schikaneverbot. (T2)

5 Ob 40/12mOGH09.08.2012

Auch

3 Ob 170/14tOGH22.10.2014

Auch; Beisatz: Hier: Wohnungseigentum. (T3)

5 Ob 38/15xOGH19.05.2015
8 Ob 54/15xOGH29.03.2016

Vgl aber; Beisatz: Dem Umstand, dass es dem Kläger um die Verteidigung seines Eigentumsrechts geht, kommt erhebliches Gewicht zu. Andererseits entspricht es aber der Rechtsprechung, dass auch die Verfolgung des Eigentumsrechts durch das Verbot missbräuchlicher Rechtsausübung beschränkt werden kann. (T4)

5 Ob 236/17tOGH15.05.2018

Auch; Beis wie T4

3 Ob 91/23pOGH25.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19870303_OGH0002_0050OB00024_8700000_001

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