OGH 3Ob575/86; 3Ob632/86; 1Ob558/88; 4Ob1506/89; 8Ob621/89; 3Ob612/89; 2Ob534/92; 2Ob210/05d; 3Ob207/10b; 17Ob5/23v (RS0064665)

OGH3Ob575/86; 3Ob632/86; 1Ob558/88; 4Ob1506/89; 8Ob621/89; 3Ob612/89; 2Ob534/92; 2Ob210/05d; 3Ob207/10b; 17Ob5/23v11.7.2023

Rechtssatz

Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgen, wobei durch die Behebung der Unschlüssigkeit nicht nachträglich neue Tatbestände geltend gemacht werden können, um den ursprünglichen Klagsbetrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens (durch Aufnahme auch des dazugehörigen Begehrens auf Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen) muss sich genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten.

Normen

KO §43 Abs2

3 Ob 575/86OGH24.09.1986

Veröff: JBl 1987,48 = ÖBA 1987,186

3 Ob 632/86OGH12.11.1986

Auch; Beisatz: Ein fehlendes Begehren auf Unwirksamerklärung ist dann eine noch nach Ablauf der in § 43 Abs 2 KO genannten Frist behebbare Unschlüssigkeit, wenn durch diese Behebung kein neuer, zusätzlicher Klagegrund herangezogen wird, nämlich nur auf die in der Klage schon angeführten angeblich anfechtbaren Rechtshandlungen Bezug genommen wird. (T1) Veröff: RdW 1987,125 = WBl 1987,66 = ÖBA 1987,330

1 Ob 558/88OGH13.04.1988

Auch; nur: Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgen. (T2)

4 Ob 1506/89OGH14.03.1989

Auch; nur T2

8 Ob 621/89OGH28.09.1989

Auch; Beisatz: Hier: Neuer rechtserzeugender Tatbestand, wenn der Masseverwalter nicht mehr Rückzahlung einer angeblich von der Gemeinschuldnerin erbrachten Zahlung, sondern die Rückleistung des vom Anfechtungsgegner auf Grund der Zession und der unwiderruflichen Treuhandschaft Erlangten, das die Gemeinschuldnerin selbst vom Treuhändler aber nicht mehr (einseitig) zurückfordern hätte können, geltend macht. (T3) Veröff: ÖBA 1990,314

3 Ob 612/89OGH07.02.1990

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 575/86

2 Ob 534/92OGH27.05.1992

nur T2

2 Ob 210/05dOGH08.03.2007

Auch; Beisatz: Als schlüssig ist die Anfechtungsklage dann anzusehen, wenn der Anfechtungstatbestand aufgezeigt wird. Die Anfechtungsgründe müssen durch Tatsachenbehauptungen gedeckt sein. (T4)

3 Ob 207/10bOGH14.12.2010

Vgl auch

17 Ob 5/23vOGH11.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00575_8600000_011

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