OGH 4Ob1506/89

OGH4Ob1506/8914.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herwig F***, Rechtsanwalt, Innsbruck, Maximilianstraße 11, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Georg M***, Kürschnermeister, Völs, Bahnhofstraße 46, wider die beklagte Partei L*** T***, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 62.829,53 samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1988, GZ 1 R 353/88-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung (SZ 45/12; SZ 45/57; 3 Ob 131/85) erwirbt der betreibende Gläubiger durch die Zuweisung im Verteilungsbeschluß nur dann eine kongruente Deckung, wenn der Erwerb des (inkongruenten) Pfandrechtes und die Erlassung des Verteilungsbeschlusses der Konkurseröffnung vorangegangen sind; ist aber die Zuweisung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt, dann ist sie auf Grund eines zur Zeit der Erlassung des Verteilungsbeschlusses bereits anfechtbaren Pfandrechts ergangen, weshalb sie nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO angefochten werden kann. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bieten die Ausführungen in der außerordentlichen Revision keinen Anlaß. Die Unterlassung der Anfechtung des exekutiv erworbenen Pfandrechtes als inkongruente Deckung ändert nichts daran, daß es - mangels materiellrechtlichen Anspruches der Beklagten darauf - noch zum Zeitpunkt der Zuweisung im Meistbotsverteilungsbeschluß anfechtbar war. Nach der Auszahlung wäre aber die Anfechtung des Pfandrechtes sinnlos gewesen, weil es dadurch erloschen ist. Das Berufungsgericht hat daher im Sinne der dargestellten Rechtsprechung entschieden (SZ 45/57 betrifft hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes einen gleichartigen Sachverhalt).

Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 43 Abs. 2 KO) eine Änderung der Anfechtungsklage zugelassen hätte. Es hat

zwar - unrichtig - ausgesprochen, daß die verfahrensrechtliche Frage, ob eine Klageänderung vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO sei, in den Entscheidungsgründen aber richtig darauf verwiesen, daß der Kläger sein Begehren nicht geändert, sein ergänzendes Vorbringen (die Beklagte habe keinen materiellen Anspruch auf den Erwerb des exekutiven Pfandrechtes gehabt, also eine inkongruente Sicherstellung erworben, weshalb auch die darauf basierende Zuteilung im Verteilungsbeschluß eine inkongruente Deckung gewesen sei) vielmehr nur der auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 2 KO zulässigen Schlüssigmachung eines bereits deutlich erhobenen Anspruches gedient habe (BankArch 1987, 186 und 330).

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