OGH 1Ob530/86; 1Ob707/87; 4Ob536/91; 8Ob606/93; 8Ob521/95; 2Ob577/95; 4Ob2135/96s; 6Ob178/97p; 1Ob413/97k; 6Ob376/97f; 1Ob280/98b; 8Ob148/03b; 4Ob2/04d; 8Ob26/05i; 2Ob242/06m; 5Ob205/07v; 3Ob69/08f; 5Ob209/08h; 3Ob20/09a; 6Ob141/09t; 5Ob76/11d; 2Ob165/11w; 6Ob50/15v; 1Ob58/15h; 1Ob112/15z; 5Ob211/18t; 1Ob113/20d; 5Ob197/20m; 1Ob27/22k; 4Ob2/23g (RS0106599)

OGH1Ob530/86; 1Ob707/87; 4Ob536/91; 8Ob606/93; 8Ob521/95; 2Ob577/95; 4Ob2135/96s; 6Ob178/97p; 1Ob413/97k; 6Ob376/97f; 1Ob280/98b; 8Ob148/03b; 4Ob2/04d; 8Ob26/05i; 2Ob242/06m; 5Ob205/07v; 3Ob69/08f; 5Ob209/08h; 3Ob20/09a; 6Ob141/09t; 5Ob76/11d; 2Ob165/11w; 6Ob50/15v; 1Ob58/15h; 1Ob112/15z; 5Ob211/18t; 1Ob113/20d; 5Ob197/20m; 1Ob27/22k; 4Ob2/23g28.3.2023

Rechtssatz

Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Geschah dies, kommt es bei der Entscheidung darüber, was als Kündigungstatbestand geltend gemacht wurde, nur auf diese Tatsachenbehauptungen an.

Normen

MRG §33 Abs1 Satz2
MRG idF der WRN 2006 §33 Abs1 Satz3

1 Ob 530/86OGH23.04.1986

Veröff: MietSlg 38.493

1 Ob 707/87OGH20.01.1988
4 Ob 536/91OGH28.05.1991
8 Ob 606/93OGH09.09.1993

nur: Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. (T1); Beisatz: Es besteht aber keine Verpflichtung, in der Aufkündigung bereits alle Details zu nennen, zum Beispiel den Namen des Mieters, dem das Geschäftslokal gegen unverhältnismäßig hohes Entgelt (teilweise) weitergegeben wurde (§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG). (T2)

8 Ob 521/95OGH20.09.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es genügt eine schlagwortartige Angabe des Sachverhaltes (WoBl 1991,32; WoBl 1992,19). Wurde ein Kündigungsgrund angegeben, können im Zuge des Verfahrens noch weitere Vorfälle nachgetragen werden. (T3)

2 Ob 577/95OGH09.11.1995
4 Ob 2135/96sOGH12.08.1996

Vgl; Beis wie T3 nur: Es genügt eine schlagwortartige Angabe des Sachverhaltes (WoBl 1991,32; WoBl 1992,19). (T4); Beisatz: Das Gericht darf bei der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen. (T5) Veröff: SZ 69/177

6 Ob 178/97pOGH17.07.1997

nur T1

1 Ob 413/97kOGH27.01.1998

Auch; Beis wie T4 nur: Es genügt eine schlagwortartige Angabe des Sachverhaltes. (T6); Beis wie T5

6 Ob 376/97fOGH26.02.1998

nur T1; Beis wie T6

1 Ob 280/98bOGH15.12.1998

nur: Der geltend gemachte Tatbestand muss in der Aufkündigung individualisiert werden. (T7); Beis wie T5, Beis wie T6

8 Ob 148/03bOGH23.01.2004

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Dass die Formulierung in der Kündigung "entgegen dem ausdrücklichen Verbot im Mietvertrag wurden die Mieträume gegen eine im Vergleich zu dem von der Republik Österreich zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung an den Verein... weitergegeben" nicht als Geltendmachung des ersten Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 4 MRG (gänzliche Weitergabe) verstanden werden kann, ist zumindest vertretbar. (T8)

4 Ob 2/04dOGH20.01.2004

Auch; Beis wie T6; Beis wie T5

8 Ob 26/05iOGH17.03.2005
2 Ob 242/06mOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

5 Ob 205/07vOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertraglich vereinbarter Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG. (T9); Beisatz: Es reicht die Anführung des Kündigungsgrunds durch die Bezugnahme auf den vereinbarten Kündigungsgrund in der Aufkündigung hin. (T10)

3 Ob 69/08fOGH03.09.2008

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Es schadet nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden (so schon 8 Ob 521/95). (T11); Bem: Gegenteilig zu T11 noch die ältere Rechtsprechung = RS0067602. (T12)

5 Ob 209/08hOGH21.10.2008

Beisatz: Die durch § 33 Abs 1 MRG normierte Eventualmaxime für die gerichtliche Aufkündigung bedeutet, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund bereits in der Kündigung individualisiert werden muss, wozu die Angabe einer bestimmten Gesetzesstelle nur dann genügt, wenn diese nur einen Tatbestand enthält. (T13); Beisatz: Unklare oder mangelhafte Ausführungen des Kündigungsgrunds gehen immer zu Lasten des Kündigenden. (T14)

3 Ob 20/09aOGH19.05.2009

Auch; Beisatz: Es schadet auch nicht, dass das in der Kündigung erstattete Vorbringen keine weitere Individualisierung des dem Beklagten konkret vorgeworfenen Verhaltens enthält: Es reicht, wenn der Vermieter nach Erhebung von Einwendungen durch den Mieter die einzelnen Tatbestandsmerkmale behauptet und nachweist. (T15); Veröff: SZ 2009/70

6 Ob 141/09tOGH18.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Bei Annahme eines Mietverhältnisses muss die Aufkündigung mangels Geltendmachung von Kündigungsgründen nach § 30 MRG zur Abweisung des Klagebegehrens führen. (T16); Bem: Hier: Ein in Bestand gegebenes im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum - Mietverhältnis bejaht. (T17)

5 Ob 76/11dOGH25.08.2011

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15

2 Ob 165/11wOGH10.11.2011

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15

6 Ob 50/15vOGH27.04.2015

Auch; Beisatz: Die Frage, ob das im konkreten Fall erstattete Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (siehe bereits 4 Ob 2/04d). (T18)<br/>Beisatz: Eine nähere Konkretisierung kann, sofern in der Aufkündigung der Kündigungsgrund ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen. (T19)

1 Ob 58/15hOGH23.04.2015

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15

1 Ob 112/15zOGH27.08.2015

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15

5 Ob 211/18tOGH13.12.2018

Vgl auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T18

1 Ob 113/20dOGH24.06.2020
5 Ob 197/20mOGH30.11.2020

Beis wie T1; Beis wie T13

1 Ob 27/22kOGH23.03.2022

Beis wie T14; Beis wie T18

4 Ob 2/23gOGH28.03.2023

vgl; Beisatz wie T13; nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T14; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19860423_OGH0002_0010OB00530_8600000_004

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